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Änderung § 35 Futtermittelverordnung vom 11.12.2009

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§ 35 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.12.2009 geltenden Fassung
§ 35 n.F. (neue Fassung)
in der am 11.12.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 03.12.2009 BGBl. I S. 3842

(Textabschnitt unverändert)

§ 35 Ausnahmen von Verbringungsverboten


(1) Abweichend von § 53 Abs. 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches dürfen Futtermittel in das Inland verbracht werden, soweit sie

1. unter zollamtlicher Überwachung befördert werden,

2. in Zolllagern, Freilagern oder Lagern in Freizonen gelagert werden,

3. veredelt und umgewandelt werden, solange sich die Futtermittel unter zollamtlicher Überwachung befinden.

(Text alte Fassung)

Satz 1 gilt nicht für Futtermittel, die den Verboten des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches oder des Artikels 15 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 erster Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 nicht entsprechen.

(Text neue Fassung)

Satz 1 gilt nicht für Futtermittel, die den Verboten des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches oder des Artikels 15 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 erster Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14) geändert worden ist, nicht entsprechen.

(2) Waren im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 unterliegen den Vorschriften des § 57 Abs. 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.