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Änderung § 9 Futtermittelverordnung vom 01.01.2026

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 9 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2026 geltenden Fassung
§ 9 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 02.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 304
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Aktionsgrenzwerte für unerwünschte Stoffe


(Text alte Fassung)

Die Aktionsgrenzwerte für unerwünschte Stoffe sind in Anhang II der Richtlinie 2002/32/EG festgesetzt.

(Text neue Fassung)

Die Aktionsgrenzwerte für unerwünschte Stoffe sind in Anhang II der Richtlinie 2002/32/EG in der Fassung vom 7. November 2019 festgesetzt.

(heute geltende Fassung) 

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