Tools:
Update via:
Änderung § 30 Futtermittelverordnung vom 01.01.2026
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 30 Futtermittelverordnung, alle Änderungen durch Artikel 1 57. FuttMVÄndV am 1. Januar 2026 und Änderungshistorie der FuttMVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
| § 30 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2026 geltenden Fassung | § 30 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 02.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 304 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 30 Aufbewahrung von Buchführungsunterlagen | |
(1) Wer gewerbsmäßig ortsfeste oder bewegliche Anlagen zur Herstellung von Futtermitteln anderen überlässt, hat über die Überlassung Buch zu führen. | |
| (Text alte Fassung) (2) Die Buchführungspflichtigen nach Absatz 1 oder nach Artikel 5 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I oder Artikel 5 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 haben die Bücher, Buchführungsunterlagen, Dokumentationen und Dateien fünf Jahre aufzubewahren. Vorschriften, die eine längere Aufbewahrungspflicht vorsehen, bleiben unberührt. | (Text neue Fassung) (2) Die Buchführungspflichtigen nach Absatz 1 oder nach Artikel 5 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I oder Artikel 5 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 in der Fassung vom 20. Juni 2019 haben die Bücher, Buchführungsunterlagen, Dokumentationen und Dateien fünf Jahre aufzubewahren. Vorschriften, die eine längere Aufbewahrungspflicht vorsehen, bleiben unberührt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5644/al234270-0.htm
