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Änderung § 40 Futtermittelverordnung vom 01.01.2026
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| § 40 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2026 geltenden Fassung | § 40 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 02.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 304 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 40 Ordnungswidrigkeiten | |
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | |
| (Text alte Fassung) 1. (aufgehoben) 2. entgegen § 4 oder § 7 ein dort genanntes Futtermittel in den Verkehr bringt, das nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet ist, 3. entgegen § 5 ein Futtermittel zum Verkauf anbietet, 4. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 1 ein Futtermittel in den Verkehr bringt, 5. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 2 ein Futtermittel verfüttert, 6. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 3 ein Futtermittel mischt, 7. entgegen § 11 ein Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert, 8. entgegen § 12 Nummer 1 ein Futtermittel in den Verkehr bringt, 9. entgegen § 12 Nummer 2 ein dort genanntes Futtermittel in den Verkehr bringt, | (Text neue Fassung) 1. entgegen § 4 oder § 7 ein dort genanntes Futtermittel in den Verkehr bringt, das nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet ist, 2. entgegen § 5 ein Futtermittel zum Verkauf anbietet, 3. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 1 ein Futtermittel in den Verkehr bringt, 4. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 2 ein Futtermittel verfüttert, 5. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 3 ein Futtermittel mischt, 6. entgegen § 11 ein Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert, 7. entgegen § 12 Nummer 1 ein Futtermittel in den Verkehr bringt, 8. entgegen § 12 Nummer 2 ein dort genanntes Futtermittel in den Verkehr bringt, 9. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder Absatz 3 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet, |
10. entgegen § 14 Futtermittel verfüttert, 11. ohne Zulassung nach a) § 17 Absatz 2 Grünfutter, Lebensmittel oder Lebensmittelreste zum Zwecke der Herstellung eines Einzelfuttermittels oder Mischfuttermittels trocknet, b) § 17 Absatz 3 Fette, Öle, Fettsäuren, mit Glycerin veresterte Fettsäuren, Mono- und Diglyceride von Fettsäuren oder Salze von Fettsäuren lose in den Verkehr bringt, 12. einer vollziehbaren Anordnung nach § 18 Absatz 8 Satz 1 oder § 21 Absatz 6 Satz 1 oder einer vollziehbaren Auflage nach § 18 Absatz 7 oder 8 Satz 2 oder § 21 Absatz 5 oder 6 Satz 2 zuwiderhandelt, 13. entgegen § 22 Absatz 1 oder 3 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet oder 14. entgegen § 30 Absatz 1 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt oder entgegen § 30 Absatz 2 Satz 1 Bücher, Buchführungsunterlagen, Dokumentationen oder Dateien nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 17 Absatz 4 Satz 1 oder § 20 Satz 1 einen Futtermittelzusatzstoff, eine Vormischung oder ein Mischfuttermittel einführt. | |
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