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Änderung § 8 Futtermittelverordnung vom 01.09.2010

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§ 8 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2010 geltenden Fassung
§ 8 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 22.07.2010 BGBl. I S. 996

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8 Anforderungen an Mischfuttermittel


(Text neue Fassung)

§ 8 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) In Mischfuttermitteln - ausgenommen Mischfuttermittel aus ganzen Samen, Körnern oder Früchten - darf der Gehalt an Feuchtigkeit, bezogen auf die Originalsubstanz, höchstens betragen:

1. bei Milchaustauschfuttermitteln sowie anderen Mischfuttermitteln, die mehr als 40 vom Hundert Milcherzeugnisse enthalten, 7 vom Hundert,

2. bei Mineralfuttermitteln mit organischen Bestandteilen 10 vom Hundert,

3. bei Mineralfuttermitteln ohne organische Bestandteile 5 vom Hundert,

4. bei sonstigen Mischfuttermitteln 14 vom Hundert.

Dies gilt nicht, wenn der Gehalt an Feuchtigkeit angegeben ist.

(2) In Mischfuttermitteln - ausgenommen Mischfuttermittel aus ganzen Samen, Körnern oder Früchten - darf der Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche, bezogen auf die Trockensubstanz, höchstens betragen:

1. bei Mischfuttermitteln, die überwiegend aus Nebenerzeugnissen der Reisverarbeitung bestehen, 3,3 vom Hundert,

2. bei sonstigen Mischfuttermitteln 2,2 vom Hundert.

Dies gilt nicht für

1. Mischfuttermittel mit Bindemitteln mineralischen Ursprungs,

2. Mineralfuttermittel,

3. Mischfuttermittel, die überwiegend aus Schnitzelerzeugnissen von Zuckerrüben bestehen, sowie

4. Mischfuttermittel für Nutzfische, die mehr als 15 vom Hundert Fischmehl enthalten,

wenn der Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche angegeben ist.

(3) Milchaustausch-Alleinfuttermittel für Kälber bis zu einem Gewicht von 70 Kilogramm müssen mindestens 30 Milligramm Eisen je Kilogramm, bezogen auf Alleinfuttermittel mit 88 vom Hundert Trockensubstanz, enthalten.