§ 9a a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2010 geltenden Fassung | § 9a n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2010 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 22.07.2010 BGBl. I S. 996 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9a Verwendungszwecke für Diätfuttermittel | |
(Text alte Fassung) Für Diätfuttermittel werden die in Anlage 2a Spalte 1 aufgeführten besonderen Ernährungszwecke festgesetzt. | (Text neue Fassung) Für Diätfuttermittel werden die in Anlage 2a Spalte 1 aufgeführten besonderen Ernährungszwecke festgesetzt, soweit in einem unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Union auf Grund des Artikels 10 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 in Anhang I Teil B der Richtlinie 2008/38/EG der Kommission vom 5. März 2008 mit dem Verzeichnis der Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke (ABl. L 62 vom 6.3.2008, S. 9) in der jeweils geltenden Fassung keine besonderen Ernährungszwecke ergänzt oder gestrichen oder dort keine wesentlichen ernährungsphysiologischen Merkmale ergänzt, gestrichen oder geändert werden. |