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Änderung § 24 Futtermittelverordnung vom 01.09.2010

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§ 24 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2010 geltenden Fassung
§ 24 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 22.07.2010 BGBl. I S. 996

(Textabschnitt unverändert)

§ 24 Kennzeichnung


(Text alte Fassung)

(1) Futtermittel mit einem höheren Gehalt an einem unerwünschten Stoff als in § 23 Abs. 1 festgesetzt, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn angegeben ist:

1. im Fall einer vorgesehenen Reinigung der Hinweis: 'Futtermittel (im Falle von Futtermittel-Zusatzstoffen oder Vormischungen sind diese Bezeichnungen zu verwenden) mit überhöhtem Gehalt an ... (Bezeichnung des unerwünschten Stoffes gemäß Anlage 5); nur nach Reinigung zu verwenden';

2. im Fall einer vorgesehenen Dekontamination der Hinweis: 'Futtermittel (im Falle von Futtermittel-Zusatzstoffen oder Vormischungen sind diese Bezeichnungen zu verwenden) mit überhöhtem Gehalt an ... (Bezeichnung des unerwünschten Stoffes gemäß Anlage 5); nur zur Dekontamination durch einen anerkannten Betrieb bestimmt'.

(2)
Ergänzungsfuttermittel, für die in Anlage 5 Spalte 3 keine Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen festgesetzt sind, dürfen, wenn der für entsprechende Alleinfuttermittel festgesetzte Höchstgehalt überschritten wird, nur mit einem Hinweis in den Verkehr gebracht werden, aus dem sich der Anteil des Ergänzungsfuttermittels an der Tagesration ergibt, bei dessen Einhaltung die für ein entsprechendes Alleinfuttermittel in Anlage 5 Spalte 3 festgesetzten Höchstgehalte nicht überschritten werden.

(Text neue Fassung)

Ergänzungsfuttermittel, für die in Anlage 5 Spalte 3 keine Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen festgesetzt sind, dürfen, wenn der für entsprechende Alleinfuttermittel festgesetzte Höchstgehalt überschritten wird, nur mit einem Hinweis in den Verkehr gebracht werden, aus dem sich der Anteil des Ergänzungsfuttermittels an der Tagesration ergibt, bei dessen Einhaltung die für ein entsprechendes Alleinfuttermittel in Anlage 5 Spalte 3 festgesetzten Höchstgehalte nicht überschritten werden.