Änderung § 37c Futtermittelverordnung vom 01.09.2010

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§ 37c a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2010 geltenden Fassung
§ 37c n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 22.07.2010 BGBl. I S. 996
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 37c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 37c Weitere Anwendung von Vorschriften


vorherige Änderung

 


Auf Sachverhalte, die vor dem 1. September 2010 entstanden sind, sind die §§ 1 bis 9, 9a, 10 bis 15, 18, 19, 24, 25 und 26 Absatz 1, §§ 27, 36 und die Anlagen 1, 1a, 2, 2a, 4 und 6 in der bis zum 31. August 2010 geltenden Fassung hinsichtlich der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten weiter anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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