§ 10 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.06.2011 geltenden Fassung | § 10 n.F. (neue Fassung) in der am 24.06.2011 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 2 V. v. 20.12.2010 eBAnz AT135 2010 V1 |
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(Text alte Fassung) § 10 Inverkehrbringen bestimmter Diätfuttermittel | (Text neue Fassung)§ 10 (aufgehoben) |
Ein Diätfuttermittel darf zu einem durch einen unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Union auf Grund des Artikels 10 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 in Anhang I Teil B der Richtlinie 2008/38/EG festgesetzten besonderen Ernährungszweck nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es die jeweiligen ergänzenden Anforderungen des Anhangs I Teil A der Richtlinie 2008/38/EG in der am 24. Dezember 2010 geltenden Fassung erfüllt. |