Änderung § 2 Futtermittelverordnung vom 26.07.2011

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§§ 2 bis 9 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.07.2011 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 26.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.07.2011 BGBl. I S. 1399

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§§ 2 bis 9 (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 2 Probenahme


vorherige Änderung

 


Wird eine im Rahmen der amtlichen Überwachung gebildete Endprobe eines Futtermittels bei demjenigen zurückgelassen, der nicht der Hersteller des beprobten Futtermittels ist, hat derjenige die Endprobe sachgerecht zu lagern und aufzubewahren.




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