§§ 2 bis 9 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.07.2011 geltenden Fassung | § 2 n.F. (neue Fassung) in der am 26.07.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 19.07.2011 BGBl. I S. 1399 |
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(Text alte Fassung) §§ 2 bis 9 (aufgehoben) | (Text neue Fassung)§ 2 Probenahme |
Wird eine im Rahmen der amtlichen Überwachung gebildete Endprobe eines Futtermittels bei demjenigen zurückgelassen, der nicht der Hersteller des beprobten Futtermittels ist, hat derjenige die Endprobe sachgerecht zu lagern und aufzubewahren. |