§ 33 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.07.2011 geltenden Fassung | § 33 n.F. (neue Fassung) in der am 26.07.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 19.07.2011 BGBl. I S. 1399 |
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(Textabschnitt unverändert) § 33 Bekanntmachung | |
(Text alte Fassung) (1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden teilen dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Bundesamt) | (Text neue Fassung) (1) 1 Die nach Landesrecht zuständigen Behörden teilen dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Bundesamt) |
1. die Zulassung von Betrieben nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005, 2. die Registrierung von Betrieben nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005, 3. die Zulassung von Betrieben nach § 29, 4. die Registrierung von Betrieben nach § 31 | |
sowie die Rücknahme, den Widerruf, das Ruhen, das Erlöschen und die Änderungen hinsichtlich der Tätigkeit, für die die Zulassung oder Registrierung erteilt worden ist, mit. Das Bundesamt gibt die registrierten Betriebe nach Satz 1 Nr. 2 und 4 und die zugelassenen Betriebe nach Satz 1 Nr. 3 im elektronischen Bundesanzeiger *) bekannt. | sowie die Rücknahme, den Widerruf, das Ruhen, das Erlöschen und die Änderungen hinsichtlich der Tätigkeit, für die die Zulassung oder Registrierung erteilt worden ist, mit. 2 Das Bundesamt gibt die registrierten Betriebe nach Satz 1 Nr. 2 und 4 und die zugelassenen Betriebe nach Satz 1 Nr. 3 bekannt. |
(2) Das Bundesamt gibt ferner die Fundstelle des Verzeichnisses der Kommission gemäß Artikel 19 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 bekannt. | |
--- *) Amtlicher Hinweis zu § 33: http://www.ebundesanzeiger.de | |