Änderung § 23a Futtermittelverordnung vom 26.07.2011

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§ 23a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.07.2011 geltenden Fassung
§ 23a n.F. (neue Fassung)
in der am 26.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.07.2011 BGBl. I S. 1401

(Textabschnitt unverändert)

§ 23a Aktionsgrenzwerte für unerwünschte Stoffe


(Text alte Fassung)

Die Aktionsgrenzwerte für unerwünschte Stoffe sind in Anlage 5 Spalte 4 festgesetzt.

(Text neue Fassung)

Die Aktionsgrenzwerte für unerwünschte Stoffe sind in Anhang II der Richtlinie 2002/32/EG festgesetzt.




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