Änderung § 36b Futtermittelverordnung vom 07.03.2006

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§ 36b a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.03.2006 geltenden Fassung
§ 36b n.F. (neue Fassung)
in der am 07.03.2006 geltenden Fassung
durch V v 22.02.2006 BGBl. I 454
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 36b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 36b Ordnungswidrigkeiten


vorherige Änderung

 


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. EU Nr. L 268 S. 29, 2004 Nr. L 192 S. 34), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission vom 4. März 2005 (ABl. EU Nr. L 59 S. 8) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 3 Abs. 1 einen Futtermittel-Zusatzstoff in Verkehr bringt, verarbeitet oder verwendet,

2. entgegen Artikel 10 Abs. 3 in Verbindung mit Artikel 16 Abs. 1 und 3 einen Futtermittel-Zusatzstoff, der in das Register nach Artikel 10 Abs. 1 Buchstabe b Satz 2 eingetragen ist, in Verkehr bringt oder

3. entgegen Artikel 16 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 eine Vormischung von Zusatzstoffen in Verkehr bringt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. EU Nr. L 35 S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 5

a) Abs. 1 die Bestimmungen des Anhangs I Teil A Abschnitt II Nr. 1 Satz 2 auf Verlangen der zuständigen Behörde,

b) Abs. 2 die Bestimmungen des Anhangs II Abschnitt Einrichtungen und Ausrüstungen Nr. 7 Satz 1, Abschnitt Herstellung Nr. 2 oder 5 Satz 2, Abschnitt Qualitätskontrolle Nr. 4 Satz 1, Abschnitt Lagerung und Beförderung Nr. 1 Halbsatz 1 oder Nr. 3 oder Abschnitt Dokumentation Nr. 1 oder

c) Abs. 5 die Bestimmungen des Anhangs III Abschnitt Vorschriften für Stall- und Fütterungseinrichtungen Satz 3 oder Abschnitt Fütterung Nr. 1 Satz 1 oder Nr. 2 Satz 3 nicht erfüllt,

2. entgegen Artikel 5 Abs. 6 sich ein Futtermittel beschafft oder ein Futtermittel verwendet,

3. entgegen Artikel 11 eine Tätigkeit ohne Registrierung oder Zulassung ausübt oder

4. entgegen Artikel 23 Abs. 1 nicht sicherstellt, dass Futtermittel aus Drittländern nur unter den dort genannten Bedingungen eingeführt werden.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 16 Abs. 5, auch in Verbindung mit Artikel 10 Abs. 3, der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 einen Futtermittel-Zusatzstoff oder eine Vormischung in Verkehr bringt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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