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Änderung § 3 Futtermittelverordnung vom 24.07.2012

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§§ 3 bis 9 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.07.2012 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 24.07.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.07.2012 BGBl. I S. 1535

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§§ 3 bis 9 (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 3 Analysemethoden


vorherige Änderung

 


Sind für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln keine Analysemethoden nach

1. Artikel 11 Absatz 1 einleitender Satzteil oder

2. Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a, soweit sich dieser auf international anerkannte Regeln oder Protokolle bezieht,

der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vorgeschrieben, ist die amtliche Untersuchung nach Analysemethoden durchzuführen, die vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit nach § 64 Absatz 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches veröffentlicht worden sind. Soweit keine Methoden nach Satz 1 veröffentlicht worden sind, ist die amtliche Untersuchung nach den Methoden aus dem Handbuch der Landwirtschaftlichen Versuchs- und Untersuchungsmethodik (VDLUFA-Methodenbuch), Band III 'Die chemische Untersuchung von Futtermitteln', 7. Ergänzungslieferung 2007, oder aus dem Handbuch Band VII 'Umweltanalytik', 3. Auflage 2008, des Verbandes Deutscher Landwirtschaftlicher Untersuchungs- und Forschungsanstalten (VDLUFA) durchzuführen. Bezugsquelle der Methodenbücher ist der VDLUFA-Verlag, Obere Langgasse 40, D-67346 Speyer. Sofern keine Methoden nach Satz 2 vorliegen, muss die amtliche Untersuchung nach anderen dem Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 entsprechenden Verfahren durchgeführt werden.