§ 36 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.04.2015 geltenden Fassung | § 36 n.F. (neue Fassung) in der am 09.04.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 25.03.2015 BGBl. I S. 362 |
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(Textabschnitt unverändert) § 36 Straftaten | |
Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer 1. entgegen § 34b Absatz 1 ein Futtermittel einführt, 2. entgegen § 34c Absatz 1 ein Futtermittel oder einen dort genannten Stoff als Futtermittel einführt, | |
(Text alte Fassung) 3. entgegen § 34d Absatz 1 einen dort genannten Stoff als Futtermittel oder ein dort genanntes Futtermittel einführt oder | (Text neue Fassung) 3. entgegen § 34d Absatz 1 einen dort genannten Stoff, der für den Verzehr durch Tiere bestimmt ist, oder ein dort genanntes Mischfuttermittel einführt oder |
4. entgegen § 35e Absatz 1 ein Futtermittel einführt oder sonst verbringt. |