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Änderung § 12 Futtermittelverordnung vom 07.10.2015

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§ 12 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.10.2015 geltenden Fassung
§ 12 n.F. (neue Fassung)
in der am 07.10.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 28.09.2015 BAnz AT 06.10.2015 V1

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§ 12 (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 12 Kennzeichnung von Futtermitteln bei Fernabsatzverträgen


vorherige Änderung

 


Ein Futtermittel darf durch Fernkommunikationsmittel nur zum Verkauf angeboten werden, wenn die für das jeweilige Futtermittel erforderlichen Kennzeichnungsangaben nach

1. Artikel 15 Buchstabe a, c, f und g, auch in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 1 und 2 Buchstabe a und b, Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a bis c und Buchstabe e, dieser auch in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 2, und Buchstabe f, Artikel 18 und Artikel 20, der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 und

2. Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009

vor dem Abschluss eines Fernabsatzvertrags auf dem Trägermaterial des jeweiligen Fernabsatzgeschäfts erscheinen oder vor dem Abschluss eines Fernabsatzvertrags auf andere angemessene Weise bekannt gegeben werden.