Änderung § 36a Futtermittelverordnung vom 07.10.2015

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§ 36a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.10.2015 geltenden Fassung
§ 36a n.F. (neue Fassung)
in der am 07.10.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 28.09.2015 BAnz AT 06.10.2015 V1

(Textabschnitt unverändert)

§ 36a Ordnungswidrigkeiten


(1) Wer eine in § 36 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Absatz 1 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ein Diätfuttermittel in den Verkehr bringt,

2. entgegen § 11 oder § 24 ein dort genanntes Futtermittel in den Verkehr bringt, das nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet ist,

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

2a. entgegen § 12 ein Futtermittel zum Verkauf anbietet,

3. entgegen § 23 Absatz 1 Nummer 1 ein Futtermittel in den Verkehr bringt,

4. entgegen § 23 Absatz 1 Nummer 2 ein Futtermittel verfüttert,

5. entgegen § 23 Absatz 1 Nummer 3 ein Futtermittel mischt,

6. entgegen § 25 ein Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert,

7. entgegen § 26 Futtermittel verfüttert,

8. entgegen § 27 Nummer 1 ein Futtermittel in den Verkehr bringt,

9. entgegen § 27 Nummer 2 ein dort genanntes Futtermittel in den Verkehr bringt,

10. ohne Zulassung nach

a) § 28 Absatz 1 Futtermittel dekontaminiert,

b) § 28 Absatz 2 Grünfutter, Lebensmittel oder Lebensmittelreste zum Zwecke der Herstellung eines Einzelfuttermittels oder Mischfuttermittels trocknet,

c) § 28 Absatz 3 Fette, Öle, Fettsäuren, mit Glycerin veresterte Fettsäuren, Mono- und Diglyceride von Fettsäuren oder Salze von Fettsäuren lose in den Verkehr bringt,

11. einer vollziehbaren Anordnung nach § 29 Abs. 8 Satz 1 oder § 31 Abs. 6 Satz 1 oder einer vollziehbaren Auflage nach § 29 Abs. 7 oder 8 Satz 2 oder § 31 Abs. 5 oder 6 Satz 2 zuwiderhandelt,

12. entgegen § 30a Abs. 1 oder 3 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet oder

13. entgegen § 34 Abs. 1 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt oder entgegen § 34 Abs. 2 Satz 1 Bücher, Buchführungsunterlagen, Dokumentationen oder Dateien nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 28 Absatz 4 Satz 1 oder § 30 Satz 1 einen Futtermittelzusatzstoff, eine Vormischung, ein Einzelfuttermittel oder ein Mischfuttermittel einführt oder

2. entgegen § 35a Abs. 2 eine Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

(4) (aufgehoben)






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