§ 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2016 geltenden Fassung | § 27 n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 1998 |
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(Text alte Fassung)§ 2 Probenahme | (Text neue Fassung)§ 27 Probenahme |
(Textabschnitt unverändert) Wird eine im Rahmen der amtlichen Überwachung gebildete Endprobe eines Futtermittels bei demjenigen zurückgelassen, der nicht der Hersteller des beprobten Futtermittels ist, hat derjenige die Endprobe sachgerecht zu lagern und aufzubewahren. |