Änderung § 30 Futtermittelverordnung vom 01.09.2016

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§ 34 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2016 geltenden Fassung
§ 30 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 1998
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung)

§ 34 Aufbewahrung von Buchführungsunterlagen


(Text neue Fassung)

§ 30 Aufbewahrung von Buchführungsunterlagen


(Textabschnitt unverändert)

(1) Wer gewerbsmäßig ortsfeste oder bewegliche Anlagen zur Herstellung von Futtermitteln anderen überlässt, hat über die Überlassung Buch zu führen.

(2) Die Buchführungspflichtigen nach Absatz 1 oder nach Artikel 5 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I oder Artikel 5 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 haben die Bücher, Buchführungsunterlagen, Dokumentationen und Dateien fünf Jahre aufzubewahren. Vorschriften, die eine längere Aufbewahrungspflicht vorsehen, bleiben unberührt.



(heute geltende Fassung) 



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