Änderung § 29 Futtermittelverordnung vom 01.07.2017

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 29 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2017 geltenden Fassung
§ 29 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.05.2017 BGBl. I S. 1219
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 29 Untersuchung von Futtermitteln auf Pestizidrückstände


(Text alte Fassung)

1 Bei der amtlichen Untersuchung von Futtermitteln auf Pestizidrückstände sind

1.
die in der amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Absatz 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches aufgeführten Analysemethoden oder, soweit dort keine Analysemethoden aufgeführt sind, die in der amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches für stoffgleiche Lebensmittel aufgeführten Analysemethoden,

2. die in der Richtlinie 2002/63/EG der Kommission vom 11. Juli 2002 zur Festlegung gemeinschaftlicher Probenahmeverfahren zur amtlichen Kontrolle von Pestizidrückständen in und auf Erzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Aufhebung der Richtlinie 79/700/EWG (ABl. L 187 vom 16.7.2002, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Probenahmeverfahren

anzuwenden. 2 Soweit für bestimmte Stoffe nach Satz 1 Nummer 2 kein Probenahmeverfahren vorgeschrieben ist, hat die Probenahme nach einem geeigneten Verfahren, insbesondere nach den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission vom 27. Januar 2009 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und
Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. L 54 vom 26.2.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder den in der amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches für stoffgleiche Lebensmittel aufgeführten Probenahmeverfahren, zu erfolgen.

(Text neue Fassung)

Bei der amtlichen Untersuchung von Futtermitteln auf Pestizidrückstände sind die in der amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Absatz 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches aufgeführten Analysemethoden oder, soweit dort keine Analysemethoden aufgeführt sind, die in der amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches für stoffgleiche Lebensmittel aufgeführten Analysemethoden anzuwenden.

(heute geltende Fassung) 



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