Änderung § 49a Futtermittelverordnung vom 31.07.2018

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§ 49a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.07.2018 geltenden Fassung
§ 49a n.F. (neue Fassung)
in der am 31.07.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.07.2018 BGBl. I S. 1219

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§ 49a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 49a Übergangsregelungen


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1 Futtermittel dürfen noch bis zum 31. August 2020 mit Etiketten, die den Anforderungen des § 6 Absatz 2 der Futtermittelverordnung in der am 30. Juli 2018 geltenden Fassung genügen, gekennzeichnet werden. 2 Futtermittel, die mit Etiketten, die den Anforderungen des § 6 Absatz 2 in der am 30. Juli 2018 geltenden Fassung genügen, gekennzeichnet sind, dürfen noch in den Verkehr gebracht werden, bis die Bestände aufgebraucht sind.




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