§ 49a a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.07.2018 geltenden Fassung | § 49a n.F. (neue Fassung) in der am 31.07.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 18.07.2018 BGBl. I S. 1219 |
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(Text alte Fassung) § 49a (neu) | (Text neue Fassung)§ 49a Übergangsregelungen |
1 Futtermittel dürfen noch bis zum 31. August 2020 mit Etiketten, die den Anforderungen des § 6 Absatz 2 der Futtermittelverordnung in der am 30. Juli 2018 geltenden Fassung genügen, gekennzeichnet werden. 2 Futtermittel, die mit Etiketten, die den Anforderungen des § 6 Absatz 2 in der am 30. Juli 2018 geltenden Fassung genügen, gekennzeichnet sind, dürfen noch in den Verkehr gebracht werden, bis die Bestände aufgebraucht sind. |