Abschnitt 3 - Futtermittelverordnung (FuttMV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2004; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 128
Geltung ab 15.04.1981; FNA: 7825-1-4 Futtermittel
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Abschnitt 3 Überwachung
§ 27 Lagerung und Aufbewahrung einer zurückgelassenen Endprobe
§ 28 Analysemethoden
§ 29 Untersuchung von Futtermitteln auf Pestizidrückstände
§ 30 Aufbewahrung von Buchführungsunterlagen

Abschnitt 3 Überwachung

§ 27 Lagerung und Aufbewahrung einer zurückgelassenen Endprobe


§ 27 hat 5 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert

Wird eine im Rahmen der amtlichen Überwachung gebildete Endprobe eines Futtermittels bei demjenigen zurückgelassen, der nicht der Hersteller des beprobten Futtermittels ist, hat derjenige die Endprobe sachgerecht zu lagern und aufzubewahren.


Text in der Fassung des Artikels 1 Vierundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung V. v. 17. Mai 2017 BGBl. I S. 1219 m.W.v. 1. Juli 2017

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§ 28 Analysemethoden


§ 28 hat 7 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert

1Soweit für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln keine geeigneten Regeln oder Protokolle nach Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 bestehen, ist die amtliche Untersuchung nach Analysemethoden durchzuführen, die vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit nach § 64 Absatz 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches veröffentlicht worden sind. 2Soweit keine Methoden nach Satz 1 veröffentlicht worden sind, ist die amtliche Untersuchung nach den Methoden aus dem Handbuch der Landwirtschaftlichen Versuchs- und Untersuchungsmethodik (VDLUFA-Methodenbuch), Band III „Die chemische Untersuchung von Futtermitteln", 8. Ergänzungslieferung 2012, oder aus dem Handbuch Band VII „Umweltanalytik", 4. Auflage 2011, des Verbandes Deutscher Landwirtschaftlicher Untersuchungs- und Forschungsanstalten (VDLUFA) durchzuführen. 3Bezugsquelle der Methodenbücher ist der VDLUFA-Verlag, Obere Langgasse 40, D-67346 Speyer. 4Sofern keine Methoden nach Satz 2 vorliegen, muss die amtliche Untersuchung nach anderen dem Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 entsprechenden Methoden durchgeführt werden.


Text in der Fassung des Artikels 2 Erste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung und der BVL-Aufgabenübertragungsverordnung V. v. 18. Juli 2018 BGBl. I S. 1219 m.W.v. 14. Dezember 2019

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§ 29 Untersuchung von Futtermitteln auf Pestizidrückstände


§ 29 hat 6 frühere Fassungen und wird in 7 Vorschriften zitiert

Bei der amtlichen Untersuchung von Futtermitteln auf Pestizidrückstände sind die in der amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Absatz 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches aufgeführten Analysemethoden oder, soweit dort keine Analysemethoden aufgeführt sind, die in der amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches für stoffgleiche Lebensmittel aufgeführten Analysemethoden anzuwenden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Vierundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung V. v. 17. Mai 2017 BGBl. I S. 1219 m.W.v. 1. Juli 2017

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§ 30 Aufbewahrung von Buchführungsunterlagen


§ 30 hat 3 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Wer gewerbsmäßig ortsfeste oder bewegliche Anlagen zur Herstellung von Futtermitteln anderen überlässt, hat über die Überlassung Buch zu führen.

(2) Die Buchführungspflichtigen nach Absatz 1 oder nach Artikel 5 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I oder Artikel 5 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 haben die Bücher, Buchführungsunterlagen, Dokumentationen und Dateien fünf Jahre aufzubewahren. Vorschriften, die eine längere Aufbewahrungspflicht vorsehen, bleiben unberührt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Neustrukturierung der Futtermittelverordnung V. v. 29. August 2016 BGBl. I S. 1998 m.W.v. 1. September 2016



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