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Synopse aller Änderungen der Futtermittelverordnung am 24.03.2007

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 24. März 2007 durch Bekanntmachung der FuttMVNB geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der FuttMV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.03.2007 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 24.03.2007 geltenden Fassung
durch B. v. 24.05.2007 BGBl. I S. 770
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel


(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

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*) Diese Verordnung dient in der bis zum 10. November 2004 geltenden Fassung der Umsetzung der in der Fassung der Bekanntmachung der Futtermittelverordnung vom 7. März 2005 (BGBl. I S. 522) genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft.

Diese Verordnung dient in der ab dem 11. November 2004 geltenden Fassung darüber hinaus der Umsetzung der folgenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft:

1. Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 350 S. 71);

2. Richtlinie 93/58/EWG des Rates vom 29. Juni 1993 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 76/895/EWG über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse sowie zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 90/642/EWG über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse, sowie zur Erstellung einer ersten Liste von Höchstgehalten (ABl. EG Nr. L 211 S. 6, L 219 S. 26);

3. Richtlinie 94/30/EG des Rates vom 23. Juni 1994 zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 90/642/EWG über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse, sowie zur Erstellung einer Liste von Höchstgehalten (ABl. EG Nr. L 189 S. 70);

4. Richtlinie 95/38/EG des Rates vom 17. Juli 1995 zur Änderung der Anhänge I und II der Richtlinie 90/642/EWG über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse, sowie zur Erstellung einer Liste von Höchstgehalten (ABl. EG Nr. L 197 S. 14);

5. Richtlinie 95/53/EG des Rates vom 25. Oktober 1995 mit Grundregeln für die Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrollen (ABl. EG Nr. L 265 S. 17);

6. Richtlinie 95/61/EG des Rates vom 29. November 1995 zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 90/642/EWG über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 292 S. 27);

7. Richtlinie 96/32/EG des Rates vom 21. Mai 1996 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 76/895/EWG zur Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln in und auf Obst und Gemüse sowie zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 90/642/EWG über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse, sowie zur Erstellung einer Liste von Höchstgehalten (ABl. EG Nr. L 144 S. 12);

8. Richtlinie 97/41/EG des Rates vom 25. Juni 1997 zur Änderung der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse, Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 184 S. 33);

9. Richtlinie 97/71/EG der Kommission vom 15. Dezember 1997 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 347 S. 42);

10. Richtlinie 98/82/EG der Kommission vom 27. Oktober 1998 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 290 S. 25);

11. Richtlinie 1999/71/EG der Kommission vom 14. Juli 1999 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln in und auf Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 194 S. 36);

12. Richtlinie 2000/16/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 10. April 2000 zur Änderung der Richtlinie 79/373/EWG des Rates über den Verkehr mit Mischfuttermitteln und der Richtlinie 96/25/EG des Rates über den Verkehr mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen (ABl. EG Nr. L 105 S. 36);

13. Richtlinie 2000/24/EG der Kommission vom 28. April 2000 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln in und auf Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 107 S. 28);

14. Richtlinie 2000/42/EG der Kommission vom 22. Juni 2000 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 158 S. 51; L 262 S. 46);

15. Richtlinie 2000/48/EG der Kommission vom 25. Juli 2000 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/EWG des Rates über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 197 S. 26);

16. Richtlinie 2000/57/EG der Kommission vom 22. September 2000 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG und 90/642/EWG des Rates über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 244 S. 76);

17. Richtlinie 2000/58/EG der Kommission vom 22. September 2000 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 244 S. 78);

18. Richtlinie 2000/81/EG der Kommission vom 18. Dezember 2000 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 326 S. 56);

19. Richtlinie 2000/82/EG der Kommission vom 20. Dezember 2000 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln in und auf Obst und Gemüse, Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs bzw. bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG 2001 Nr. L 3 S. 18);

20. Richtlinie 2001/35/EG der Kommission vom 11. Mai 2001 zur Änderung der Anhänge der Richtlinie 90/642/EWG des Rates über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 136 S. 42);

21. Richtlinie 2001/39/EG der Kommission vom 23. Mai 2001 zur Änderung der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 148 S. 70);

22. Richtlinie 2001/48/EG der Kommission vom 28. Juni 2001 zur Änderung der Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/EWG des Rates über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 180 S. 26);

23. Richtlinie 2001/57/EG der Kommission vom 25. Juli 2001 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 208 S. 36);

24. Richtlinie 2001/102/EG des Rates vom 27. November 2001 zur Änderung der Richtlinie 1999/29/EG des Rates über unerwünschte Stoffe und Erzeugnisse in der Tierernährung (ABl. EG Nr. L 6 S. 45);

25. Richtlinie 2002/1/EG der Kommission vom 7. Januar 2002 zur Änderung der Richtlinie 94/39/EG in Bezug auf Futtermittel zur Unterstützung der Leberfunktion bei chronischer Leberinsuffizienz (ABl. EG Nr. L 5 S. 8);

26. Richtlinie 2002/2/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Änderung der Richtlinie 79/373/EWG des Rates über den Verkehr mit Mischfuttermitteln und zur Aushebung der Richtlinie 91/357/EWG der Kommission (ABl. EG Nr. L 63 S. 23);

27. Richtlinie 2002/5/EG der Kommission vom 30. Januar 2002 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 90/642/EWG des Rates über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 34 S. 7);

28. Richtlinie 2002/23/EG der Kommission vom 26. Februar 2002 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 64 S. 13);

29. Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (ABl. EG Nr. L 140 S. 10);

30. Richtlinie 2002/42/EG der Kommission vom 17. Mai 2002 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln (Bentazon und Pyridat) auf und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 134 S. 29);

31. Richtlinie 2002/63/EG der Kommission vom 11. Juli 2002 zur Festlegung gemeinschaftlicher Probenahmemethoden zur amtlichen Kontrolle von Pestizidrückständen in und auf Erzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Aufhebung der Richtlinie 79/700/EWG (ABl. EG Nr. L 187 S. 30);

32. Richtlinie 2002/66/EG der Kommission vom 16. Juli 2002 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln in und auf Obst und Gemüse, Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 192 S. 47);

33. Richtlinie 2002/70/EG der Kommission vom 26. Juli 2002 zur Festlegung von Anforderungen an die Bestimmung der Gehalte an Dioxinen und dioxinähnlichen PCB in Futtermitteln (ABl. EG Nr. L 209 S. 15);

34. Richtlinie 2002/71/EG der Kommission vom 19. August 2002 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln (Formothion, Dimethoat und Oxydemeton-methyl) auf und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 225 S. 21);

35. Richtlinie 2002/76/EG der Kommission vom 6. September 2002 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln (Metsulfuron-methyl) auf und in Getreide und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 240 S. 45);

36. Richtlinie 2002/79/EG der Kommission vom 2. Oktober 2002 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 291 S. 1);

37. Richtlinie 2002/97/EG der Kommission vom 16. Dezember 2002 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln (2,4-D, Triasulfuron und Thifensulfuron-methyl) auf und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 343 S. 23);

38. Richtlinie 2002/100/EG der Kommission vom 20. Dezember 2002 zur Änderung der Richtlinie 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Azoxystrobin (ABl. EG Nr. L 2 S. 33);

39. Richtlinie 2003/7/EG der Kommission vom 24. Januar 2003 zur Änderung der Bedingungen für die Zulassung von Canthaxanthin in Futtermitteln gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 22 S. 28);

40. Richtlinie 2003/57/EG der Kommission vom 17. Juni 2003 zur Änderung der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (ABl. EU Nr. L 151 S. 38);

41. Richtlinie 2003/60/EG der Kommission vom 18. Juni 2003 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von bestimmten Schädlingsbekämpfungsmitteln in und auf Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EU Nr. L 155 S. 15);

42. Richtlinie 2003/62/EG der Kommission vom 20. Juni 2003 zur Änderung der Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Hexaconazol, Clofentezin, Myclobutanyl und Prochloraz (ABl. EU Nr. L 154 S. 70);

43. Richtlinie 2003/69/EG der Kommission vom 11. Juli 2003 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 90/642/EWG hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen für Chlormequat, lambda-Cyhalothrin, Kresoxim-methyl, Azoxystrobin und bestimmte Dithiocarbamate (ABl. EU Nr. L 175 S. 37);

44. Richtlinie 2003/100/EG der Kommission vom 31. Oktober 2003 zur Änderung von Anhang I zur Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (ABl. EU Nr. L 285 S. 33);

45. Richtlinie 2003/104/EG der Kommission vom 12. November 2003 zur Zulassung von Isopropylester des Methioninhydroxyanalogs (ABl. EU Nr. L 295 S. 83);

46. Richtlinie 2003/113/EG der Kommission vom 3. Dezember 2003 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von bestimmten Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EU Nr. L 324 S. 24, 2004 Nr. L 104 S. 135);

47. Richtlinie 2003/118/EG der Kommission vom 5. Dezember 2003 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Acephat, 2,4-D und Parathion-Methyl (ABl. EU Nr. L 327 S. 25);

48. Richtlinie 2003/126/EG der Kommission vom 23. Dezember 2003 über die Analysemethode zur Bestimmung der Bestandteile tierischen Ursprungs bei der amtlichen Untersuchung von Futtermitteln (ABl. EU Nr. L 339 S. 78);

49. Richtlinie 2004/2/EG der Kommission vom 9. Januar 2004 zur Änderung der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Fenamiphos (ABl. EU Nr. L 14 S. 10, Nr. L 28 S. 30);

50. Richtlinie 2004/59/EG der Kommission vom 23. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 90/642/EWG des Rates bezüglich der darin festgesetzten Rückstandshöchstgehalte von Bromopropylat (ABl. EU Nr. L 120 S. 30);

51. Richtlinie 2004/61/EG der Kommission vom 26. April 2004 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich von Rückstandshöchstgehalten für bestimmte in der Gemeinschaft verbotene Schädlingsbekämpfungsmittel (ABl. EU Nr. L 127 S. 81);

52. Entscheidung 2004/217/EG der Kommission vom 1. März 2004 zur Annahme eines Verzeichnisses von Ausgangserzeugnissen, deren Verkehr oder Verwendung in der Tierernährung verboten ist (ABl. EU Nr. L 67 S. 31);

53. Richtlinie 2004/95/EG der Kommission vom 24. September 2004 zur Änderung der Richtlinie 90/642/EWG des Rates bezüglich der darin festgesetzten Rückstandshöchstgehalte von Bifenthrin und Famoxadon (ABl. EU Nr. 301 S. 42);

54. Richtlinie 2004/115/EG der Kommission vom 15. Dezember 2004 zur Änderung der Richtlinie 90/642/EWG des Rates bezüglich der darin festgesetzten Rückstandshöchstgehalte von bestimmten Schädlingsbekämpfungsmitteln (ABl. EU Nr. 374 S. 64);

55. Richtlinie 2004/116/EG der Kommission vom 23. Dezember 2004 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 82/471/EWG des Rates zwecks Aufnahme von Candida guilliermondii (ABl. EU Nr. L 379 S. 81);

56. Richtlinie 2005/6/EG der Kommission vom 26. Januar 2005 zur Änderung der Richtlinie 71/250/EWG hinsichtlich der gemäß der Richtlinie 2002/32/EG vorgeschriebenen Angabe und Auswertung der Analyseergebnisse (ABl. EU Nr. L 24 S. 33);

57. Richtlinie 2005/7/EG der Kommission vom 27. Januar 2005 zur Änderung der Richtlinie 2002/70/EG der Kommission zur Festlegung von Anforderungen an die Bestimmung der Gehalte an Dioxinen und dioxinähnlichen PCB in Futtermitteln (ABl. EU Nr. L 27 S. 41);

58. Richtlinie 2005/8/EG der Kommission vom 27. Januar 2005 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (ABl. EU Nr. L 27 S. 44);

59. Richtlinie 2005/37/EG der Kommission vom 3. Juli 2005 zur Änderung der Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen bestimmter Schädlingsbekämpfungsmittel in und auf Getreide und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EU Nr. L 141 S. 10);

60. Richtlinie 2005/46/EG der Kommission vom 8. Juli 2005 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen für Amitraz (ABl. EU Nr. L177 S. 35);

61. Richtlinie 2005/48/EG der Kommission vom 23. August 2005 zur Änderung der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG hinsichtlich der Rückstandshöchstwerte für bestimmte Schädlingsbekämpfungsmittel auf und in Getreide und bestimmten Erzeugnissen tierischen und pflanzlichen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 219 S. 29);

62. Richtlinie 2005/70/EG der Kommission vom 20. Oktober 2005 zur Änderung der Richtlinien 70/895/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstwerte für bestimmte Schädlingsbekämpfungsmittel in und auf Getreide sowie in bestimmten Erzeugnissen tierischen und pflanzlichen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 276 S. 35);

63. Richtlinie 2005/74/EG der Kommission vom 25. Oktober 2005 zur Änderung der Richtlinie 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstwerte für Ethofumesat, Lambda-Cyhalothrin, Methomyl, Pymetrozin und Thiabendazol (ABl. EU Nr. L 282 S. 9);

64. Richtlinie 2005/76/EG der Kommission vom 6. November 2005 zur Änderung der Richtlinie 86/362/EWG des Rates bezüglich der dort festgesetzten Rückstandshöchstgehalte für Kresoximmethyl, Cyromazin, Bifenthrin, Metalaxyl und Azoxystrobin (ABl. EU Nr. L 293 S. 14);

65. Richtlinie 2005/86/EG der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung hinsichtlich Camphechlor (ABl. EU Nr. L 318 S. 16);

66. Richtlinie 2005/87/EG der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung in Bezug auf Blei, Fluor und Cadmium (ABl. EU Nr. L 318 S. 19);

67. Richtlinie 2006/4/EG der Kommission vom 26. Januar 2006 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/EWG des Rates bezüglich der Rückstandshöchstgehalte für Carbofuran (ABl. EU Nr. L 23 S. 69);

68. Richtlinie 2006/9/EG der Kommission vom 23. Januar 2006 zur Änderung der Richtlinie 90/642/EWG des Rates bezüglich der dort festgesetzten Rückstandshöchstgehalte für Diquat (ABl. EU Nr. L 22 S. 24);

69. Richtlinie 2006/13/EG der Kommission vom 3. Februar 2006 zur Änderung der Anhänge I und II der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über unerwünschte Stoffe in Futtermitteln in Bezug auf Dioxine und dioxinähnliche PCB (ABl. EU Nr. L 32 S. 44);

70. Richtlinie 2006/30/EG der Kommission vom 13. März 2006 zur Änderung der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates bezüglich der Rückstandshöchstgehalte für die Benomylgruppe (ABl. EU Nr. L 75 S. 7);

71. Richtlinie 2006/53/EG der Kommission vom 7. Juni 2006 zur Änderung der Richtlinie 90/642/EWG des Rates bezüglich der dort festgesetzten Rückstandshöchstgehalte für Fenbutatinoxid, Fenhexamid, Cyazofamid, Linuron, Triadimefon/Triadimenol, Pymetrozin und Pyraclostrobin (ABl. EU Nr. L 154 S. 11);

72. Richtlinie 2006/59/EG der Kommission vom 28. Juni 2006 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates bezüglich der Rückstandshöchstgehalte für Carbaryl, Deltamethrin, Endosulfan, Fenithrothion, Methidathion und Oxamyl (ABl. EU Nr. L 175 S. 61);

73. Richtlinie 2006/60/EG der Kommission vom 7. Juli 2006 zur Änderung der Richtlinie 90/642/EWG des Rates bezüglich der dort festgesetzten Rückstandshöchstgehalte für Trifloxystrobin, Thiabendazol, Abamectin, Benomyl, Carbendazim, Thiophanatmethyl, Myclobutanyl, Glyphosat, Trimethylsulfon, Fenpropimorph und Chlormequat (ABl. EU Nr. L 206 S. 1);

74. Richtlinie 2006/61/EG der Kommission vom 7. Juli 2006 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates bezüglich der Rückstandshöchstgehalte für Atrazin, Azinphosethyl, Cyfluthrin, Ethephon, Fenthion, Methamidophos, Methomyl, Paraquat und Triazophos (ABl. EU Nr. L 206 S. 12);

75. Richtlinie 2006/62/EG der Kommission vom 12. Juli 2006 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates bezüglich der Rückstandshöchstgehalte für Desmedipham, Phenmedipham und Chlorfenvinphos (ABl. EU Nr. L 206 S. 27).

§ 13 Vorgeschriebene Angaben über Inhaltsstoffe und Zusammensetzung von Mischfuttermitteln


(1) Bei den in Spalte 1 der folgenden Tabelle aufgeführten Mischfuttermitteln - ausgenommen Mischfuttermittel aus ganzen Samen, Körnern oder Früchten - sind mit Bezug auf die in Spalte 2 genannten Tierarten oder Tierkategorien die Gehalte an den in Spalte 3 aufgeführten Inhaltsstoffen, bezogen auf die Originalsubstanz, in vom Hundert anzugeben:


Mischfuttermittel | Tierart oder Tierkategorie | Inhaltsstoffe

1 | 2 | 3

Alleinfuttermittel | alle, ausgenommen andere Heimtiere als Hunde
und Katzen | Rohprotein, Rohfett,
Rohfaser, Rohasche

Schweine außerdem | Lysin

Geflügel außerdem | Methionin

Fische, ausgenommen Zierfische,
außerdem | Phosphor

Mineralfuttermittel | alle | Calcium, Natrium, Phosphor

Rinder, Schafe und Ziegen
außerdem | Magnesium

Melassefuttermittel | alle | Rohprotein, Rohfaser, Rohasche,
Gesamtzucker
(berechnet als Saccharose)

Rinder, Schafe und Ziegen
außerdem | Magnesium bei einem Gehalt
von 0,5 v.H. und mehr

andere Ergänzungsfuttermittel | alle, ausgenommen andere Heimtiere
als Hunde und Katzen | Rohprotein, Rohfett, Rohfaser,
Rohasche

alle, ausgenommen Heimtiere,
außerdem | Calcium bei einem Gehalt
von 5 v.H. und mehr, Phosphor bei einem
Gehalt von 2 v.H. und mehr

Rinder, Schafe und Ziegen
außerdem | Magnesium bei einem Gehalt
von 0,5 v.H. und mehr

Schweine außerdem | Lysin

Geflügel außerdem | Methionin


Bei Mischfuttermitteln, die NPN-Verbindungen nach der Anlage 1, die für Rinder, Schafe oder Ziegen bestimmt sind, oder Futtermittel-Zusatzstoffe der Funktionsgruppe 'Harnstoff und seine Derivate” enthalten, ist außer dem Gesamtgehalt an Rohprotein derjenige Gehalt an Rohprotein anzugeben, der sich aus dem Stickstoff dieser Beimengungen ergibt.

Bei Mischfuttermitteln, die aus zwei oder drei Einzelfuttermitteln bestehen und entsprechend § 12 Abs. 1 Satz 2 gekennzeichnet sind, sind

1. im Fall der ausschließlichen Verwendung mineralischer Einzelfuttermittel die Gehalte an Calcium, Natrium und Phosphor,

2. in sonstigen Fällen die Gehalte an Rohprotein, Rohfett, Rohfaser und Rohasche

in vom Hundert anzugeben.

vorherige Änderung

Im Falle der Angabe der Gehalte an Aminosäuren ist der Gesamtgehalt der im Mischfuttermittel enthaltenen jeweiligen Aminosäure anzugeben.



Im Falle der Angabe der Gehalte an Aminosäuren ist der Gesamtgehalt der im Mischfuttermittel enthaltenen jeweiligen Aminosäure anzugeben. *)

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*) Anm. der Redaktion:
Gemäß Artikel 1 Nr. 12 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb der V. v. 14. März 2007 (BGBl. I S. 335) soll dieser Satz an Abs. 1 angefügt werden. In der Neufassung vom 24. Mai 2007 (BGBl. I S. 770) findet sich dieser Satz allerdings vor dem alten Satz 3.
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(2) Die Angaben über die Zusammensetzung müssen enthalten:

1. bei Mischfuttermitteln für Nutztiere die enthaltenen Einzelfuttermittel nach Maßgabe des Absatzes 2a in vom Hundert in der absteigenden Reihenfolge ihrer Gewichtsanteile,

2. bei Mischfuttermitteln für Hunde und Katzen die enthaltenen Einzelfuttermittel in vom Hundert oder in der absteigenden Reihenfolge ihrer Gewichtsanteile.

(2a) Bei der Angabe der in Mischfuttermitteln enthaltenen Einzelfuttermittel ist bei

1. Einzelfuttermitteln, die in Anlage 1a Teil B aufgeführt sind, die Bezeichnung nach § 5 Abs. 2,

2. Einzelfuttermitteln, die in der Anlage 1 aufgeführt sind, die Bezeichnung nach § 5 Abs. 3 und

3. nicht zulassungsbedürftigen Einzelfuttermitteln, die nicht nach § 5 Abs. 2 zu bezeichnen sind, eine Bezeichnung nach § 5 Abs. 4

zu verwenden.

(2b) Die tatsächliche Zusammensetzung eines Mischfuttermittels für Nutztiere darf bis zu 15 vom Hundert vom angegebenen Gehalt des jeweiligen Einzelfuttermittels abweichen.

(2c) Bei Diätfuttermitteln sind zusätzlich zu den Angaben nach den Absätzen 1 bis 2a anzugeben:

1. die wesentlichen ernährungsphysiologischen Merkmale nach Anlage 2a Spalte 2,

2. die Gehalte an den in Anlage 2a Spalte 4 aufgeführten Inhaltsstoffen, sofern dies nicht bereits nach Absatz 1 vorgeschrieben ist, und der Gehalt an Energie, sofern diese Angabe nach Anlage 2a Spalte 4 vorgesehen ist,

3. die Einzelfuttermittel oder Futtermittel-Zusatzstoffe nach Anlage 2a Spalte 5, die für die ernährungsphysiologischen Merkmale nach Anlage 2a Spalte 2 wesentlich sind.

(3) Anstelle der Einzelfuttermittel können bei Mischfuttermitteln nach Absatz 2 Nr. 2 die Gruppen nach Anlage 2b angegeben werden. In diesem Fall ist die Angabe einzelner Einzelfuttermittel nur zulässig, wenn diese nicht unter eine der genannten Gruppen fallen oder für den besonderen Ernährungszweck eines Diätfuttermittels wesentlich sind.

(4) Sind bei Diätfuttermitteln für Hunde und Katzen nach Anlage 2a Spalte 4 Angaben über den Gehalt an Energie vorgesehen, so sind diese Angaben nach den Schätzgleichungen in Anlage 4 Teil 2 zu berechnen und als umsetzbare Energie in Megajoule je Kilogramm (MJ/kg) mit einer Dezimalstelle anzugeben.