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Synopse aller Änderungen der Futtermittelverordnung am 04.07.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 4. Juli 2009 durch Artikel 4 des LFGBuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der FuttMV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.07.2009 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 04.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 29.06.2009 BGBl. I S. 1659

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
    § 1 Begriffsbestimmungen
    § 2 Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln
Zweiter Abschnitt Einzelfuttermittel
    § 3 Zulassung von Einzelfuttermitteln
    § 4 Anforderungen an Einzelfuttermittel
    § 5 Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln
    § 6 Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln in besonderen Fällen
    § 7 Toleranzen für die Angabe über Gehalte an Inhaltsstoffen in Einzelfuttermitteln
Dritter Abschnitt Mischfuttermittel
    § 8 Anforderungen an Mischfuttermittel
    § 9 Zusammensetzung von Mischfuttermitteln
    § 9a Verwendungszwecke für Diätfuttermittel
    § 10 Verpackung von Mischfuttermitteln
    § 11 Kennzeichnung von Mischfuttermitteln
    § 12 Bezeichnung von Mischfuttermitteln
    § 13 Vorgeschriebene Angaben über Inhaltsstoffe und Zusammensetzung von Mischfuttermitteln
    § 14 Zusätzliche Angaben bei Mischfuttermitteln
    § 15 Toleranzen für die Angaben über Gehalte an Inhaltsstoffen in Mischfuttermitteln
Vierter Abschnitt Zulassung und Verwendung von Futtermittel-Zusatzstoffen
    § 16 Zugelassene Futtermittel-Zusatzstoffe
    §§ 16a bis 22 (aufgehoben)
    § 16b (aufgehoben)
    § 16c (aufgehoben)
    § 16d (aufgehoben)
    § 17 (aufgehoben)
    § 17a (aufgehoben)
    § 18 Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln mit Futtermittel-Zusatzstoffen
    § 19 Toleranzen für Futtermittel-Zusatzstoffe
Fünfter Abschnitt (aufgehoben)
    § 20 (aufgehoben)
    § 21 (aufgehoben)
    § 22 (aufgehoben)
Sechster Abschnitt Unerwünschte Stoffe, Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln, verbotene Stoffe
    § 23 Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen
    § 23a Aktionsgrenzwerte für unerwünschte Stoffe
    § 24 Kennzeichnung
    § 24a Höchstgehalte an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln
    § 24b Höchstgehalte an Rückständen bestimmter Schädlingsbekämpfungsmittel
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 24c Inverkehrbringen und Verfüttern von Futtermitteln mit Pestizidrückständen
(Text neue Fassung)

    § 24c (aufgehoben)
    § 25 Verbotene Stoffe
Siebenter Abschnitt Fütterungsvorschriften
    § 26 Fütterungsvorschriften
    § 27 Fütterungsverbot
Achter Abschnitt Anforderungen an Betriebe
    § 28 Zulassungsbedürftige Betriebe
    § 29 Zulassung
    § 29a Besondere Pflichten für Trocknungsbetriebe
    § 29b (aufgehoben)
    § 30 Registrierungsbedürftige Betriebe
    § 30a Anzeigebedürftige Betriebe
    § 31 Registrierung
    § 31a (aufgehoben)
    § 31b Zulassungs- und Registrierungs-Kennnummer
    § 31c (aufgehoben)
    § 32 Rücknahme, Widerruf, Ruhen und Erlöschen der Zulassung und der Registrierung
    § 33 Bekanntmachung
    § 33a Status anerkannter, registrierter und angezeigter Betriebe
    § 34 Aufbewahrung von Buchführungsunterlagen
Neunter Abschnitt Ausnahmegenehmigungen
    § 34a Ausnahmegenehmigungen
Zehnter Abschnitt Überwachung
    § 35 Ausnahmen von Verbringungsverboten
    § 35a Eingangsstellen, Anmeldepflicht
    § 35b Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle, Warenuntersuchung
    § 35c Bescheinigungen
    § 35d Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten
    § 35e Verbote auf Grund von Schutzmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft
Elfter Abschnitt Mitwirkung des Bundesamtes
    § 35f Mitwirkung
Zwölfter Abschnitt Schlussbestimmungen
    § 36 Straftaten
    § 36a Ordnungswidrigkeiten
    § 36b Ordnungswidrigkeiten
    § 37 Übergangsregelungen
    § 37a Technische Festlegungen
    § 37b Nicht mehr anzuwendende Vorschriften
    § 38 Inkrafttreten, Übergangsregelungen
    Anlage 1 (zu den §§ 2, 3, 4, 5, 9, 11, 13 und 28) Zulassungsbedürftige Einzelfuttermittel
    Anlage 1a (zu den §§ 4, 5 und 13) Nicht zulassungsbedürftige Einzelfuttermittel
    Anlage 2 (zu §§ 11 bis 14 und 18) Mischfuttermittel
    Anlage 2a (zu den §§ 9a und 11 bis 13) Verzeichnis der für Diätfuttermittel festgesetzten Verwendungszwecke
    Anlage 2b (zu § 13 Abs. 3 Satz 1) Gruppen von Einzelfuttermitteln, deren Angabe die Angabe von Einzelfuttermitteln bei der Kennzeichnung von Mischfuttermitteln für Heimtiere ersetzt
    Anlage 3 (aufgehoben)
    Anlage 4 (zu den §§ 13 und 14) Schätzgleichungen zur Berechnung des Energiegehaltes von Mischfuttermitteln
    Anlage 5 (zu den §§ 23, 23a, 24 und 26) Unerwünschte Stoffe
    Anlage 5a (zu §§ 24a und 24b) Rückstände an Schädlingsbekämpfungsmitteln
    Anlage 6 (zu den §§ 25 und 27) Verbotene Stoffe
    Anlage 7 (aufgehoben)
    Anlage 7a (zu § 29 Abs. 2) Anforderungen und Pflichten für Betriebe gemäß § 28 Abs. 2
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 24c Inverkehrbringen und Verfüttern von Futtermitteln mit Pestizidrückständen




§ 24c (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Es ist verboten, Futtermittel, die den Anforderungen des Artikels 18 Absatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe b Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1, der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 nicht entsprechen, in den Verkehr zu bringen oder zu verfüttern.



 

§ 36a Ordnungswidrigkeiten


(1) Wer eine in § 36 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 ein Einzelfuttermittel oder ein Mischfuttermittel in den Verkehr bringt,

2. entgegen § 5 Abs. 1, 5, 6 oder 7, § 11 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3, § 11 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 bis 2a oder 2c, 3 Satz 2 oder Abs. 4 oder § 14 Abs. 2 oder 5 Satz 2 oder Abs. 6 Satz 1, entgegen § 18 Abs. 1, 4 Satz 1, Abs. 5, 6, 7 oder 9, § 24 oder § 24b Abs. 2 Futtermittel in den Verkehr bringt, die nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind,

3. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 ein Mischfuttermittel in den Verkehr bringt,

4. entgegen § 11 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 oder 12 oder Satz 2 ein Mischfuttermittel in den Verkehr bringt, bei dem eine Angabe nicht richtig oder nicht vollständig gemacht ist,

5. entgegen § 14 Abs. 6 Satz 2 eine dort genannte Angabe macht,

6. entgegen § 23 Abs. 2 ein Futtermittel mischt,

vorherige Änderung nächste Änderung

6a. entgegen § 24c ein Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert,



6a. (aufgehoben)

7. entgegen § 25 Satz 1 oder § 27 Satz 1 einen Stoff als Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert,

8. entgegen § 26 Futtermittel verfüttert,

9. ohne Zulassung nach § 28 Abs. 1 oder 2 Futtermittel dekontaminiert oder Grünfutter, Lebensmittel oder Lebensmittelreste zum Zweck der Herstellung eines Einzelfuttermittels oder Mischfuttermittels trocknet,

10. einer vollziehbaren Anordnung nach § 29 Abs. 8 Satz 1 oder § 31 Abs. 6 Satz 1 oder einer vollziehbaren Auflage nach § 29 Abs. 7 oder 8 Satz 2 oder § 31 Abs. 5 oder 6 Satz 2 zuwiderhandelt,

11. entgegen § 30a Abs. 1 oder 3 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet oder

12. entgegen § 34 Abs. 1 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt oder entgegen § 34 Abs. 2 Satz 1 Bücher, Buchführungsunterlagen, Dokumentationen oder Dateien nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 28 Abs. 3 Satz 1 oder § 30 Satz 1 einen Futtermittel-Zusatzstoff, eine Vormischung, ein Einzelfuttermittel oder ein Mischfuttermittel einführt oder

2. entgegen § 35a Abs. 2 eine Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

(4) (aufgehoben)



§ 37 Übergangsregelungen


(1) Futtermittel, die der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 1. September 2007 erstmals in den Verkehr gebracht werden.

vorherige Änderung

(2) Die §§ 24c und 36 Absatz 2 Nummer 6a gelten nicht für Erzeugnisse, für die nach Maßgabe des Artikels 49 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 die Anforderungen des Kapitels III der vorgenannten Verordnung nicht gelten.



(2) (aufgehoben)