Synopse aller Änderungen der Futtermittelverordnung am 24.06.2011

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 24. Juni 2011 durch Artikel 2 der 40. FuttMVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der FuttMV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.06.2011 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 24.06.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 2 V. v. 20.12.2010 eBAnz AT135 2010 V1

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Begriffsbestimmungen
§§ 2 bis 9 (aufgehoben)
§ 9a Verwendungszwecke für Diätfuttermittel
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10 Inverkehrbringen bestimmter Diätfuttermittel
(Text neue Fassung)

§ 10 (aufgehoben)
§ 11 Kennzeichnung bestimmter Futtermittel
§ 12 (aufgehoben)
§ 13 Angaben
§ 14 (aufgehoben)
§ 15 (aufgehoben)
§ 16 Zugelassene Futtermittel-Zusatzstoffe
§§ 16a bis 22 (aufgehoben)
§ 23 Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen
§ 23a Aktionsgrenzwerte für unerwünschte Stoffe
§ 24 Kennzeichnung
§ 24a Höchstgehalte an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln
§ 24b Höchstgehalte an Rückständen bestimmter Schädlingsbekämpfungsmittel
§ 24c Ausnahmen
§ 25 Verbotene Stoffe
§ 26 Fütterungsvorschriften
§ 27 Inverkehrbringens- und Verfütterungsverbote
§ 27a Ausnahmen vom Verfütterungsverbot
§ 28 Zulassungsbedürftige Betriebe
§ 29 Zulassung
§ 29a Besondere Pflichten für Trocknungsbetriebe
§ 29b (aufgehoben)
§ 30 Registrierungsbedürftige Betriebe
§ 30a Anzeigebedürftige Betriebe
§ 31 Registrierung
§ 31a (aufgehoben)
§ 31b Zulassungs- und Registrierungs-Kennnummer
§ 31c (aufgehoben)
§ 32 Rücknahme, Widerruf, Ruhen und Erlöschen der Zulassung und der Registrierung
§ 33 Bekanntmachung
§ 33a Status anerkannter, registrierter und angezeigter Betriebe
§ 34 Aufbewahrung von Buchführungsunterlagen
§ 34a Ausnahmegenehmigungen
§ 34b Einfuhrverbote
§ 34c Einfuhrverbote für bestimmte Erzeugnisse aus der Volksrepublik China
§ 34d Einfuhrverbote für Guarkernmehl und Erzeugnisse daraus
§ 35 Ausnahmen von Verbringungsverboten
§ 35a Eingangsstellen, Anmeldepflicht
§ 35b Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle, Warenuntersuchung
§ 35c Bescheinigungen
§ 35d Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten
§ 35e Verbote auf Grund von Schutzmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft
§ 35f Mitwirkung
§ 35g Straftaten
§ 36 Straftaten
§ 36a Ordnungswidrigkeiten
§ 36b Ordnungswidrigkeiten
§ 37 Übergangsregelungen
§ 37a Technische Festlegungen
§ 37b Nicht mehr anzuwendende Vorschriften
§ 37c Weitere Anwendung von Vorschriften
§ 38 Inkrafttreten, Übergangsregelungen
Anlage 1 (zu § 28 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1) Einzelfuttermittel
Anlage 1a (aufgehoben)
Anlage 2 (aufgehoben)
Anlage 2a (zu § 11 Absatz 1 Satz 1) Verzeichnis der für Diätfuttermittel festgesetzten Verwendungszwecke
Anlage 2b (zu § 13 Abs. 3 Satz 1) Gruppen von Einzelfuttermitteln, deren Angabe die Angabe von Einzelfuttermitteln bei der Kennzeichnung von Mischfuttermitteln für Heimtiere ersetzt
Anlage 3 (aufgehoben)
Anlage 4 (zu § 13 Absatz 1 und 2) Schätzgleichungen zur Berechnung des Energiegehaltes von Mischfuttermitteln
Anlage 5 (zu den §§ 23, 23a, 24 und 26) Unerwünschte Stoffe
Anlage 5a (zu §§ 24a und 24b) Rückstände an Schädlingsbekämpfungsmitteln
Anlage 6 (aufgehoben)
Anlage 7 (aufgehoben)
Anlage 7a (zu § 29 Abs. 2) Anforderungen und Pflichten für Betriebe gemäß § 28 Abs. 2
Anlage 8 (zu § 34c Absatz 2) Liste der nach Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 in Deutschland für Futtermittel benannten Kontrollstellen
Anlage 9 (zu § 34d Absatz 2) Liste der nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 258/2010 in Deutschland für Futtermittel benannten Kontrollstellen
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 10 Inverkehrbringen bestimmter Diätfuttermittel




§ 10 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Ein Diätfuttermittel darf zu einem durch einen unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Union auf Grund des Artikels 10 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 in Anhang I Teil B der Richtlinie 2008/38/EG festgesetzten besonderen Ernährungszweck nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es die jeweiligen ergänzenden Anforderungen des Anhangs I Teil A der Richtlinie 2008/38/EG in der am 24. Dezember 2010 geltenden Fassung erfüllt.



 

§ 36a Ordnungswidrigkeiten


(1) Wer eine in § 36 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Absatz 1 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

vorherige Änderung

1. entgegen § 10 ein Diätfuttermittel in den Verkehr bringt,



1. (aufgehoben)

2. entgegen § 11, § 24 oder § 24b Abs. 2 ein dort genanntes Futtermittel in den Verkehr bringt, die nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind,

3. bis 5. (aufgehoben)

6. entgegen § 23 Abs. 2 ein Futtermittel mischt,

6a. (aufgehoben)

7. entgegen § 25 ein Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert,

8. entgegen § 26 Futtermittel verfüttert,

8a. entgegen § 27 Nummer 1 ein Futtermittel in den Verkehr bringt,

8b. entgegen § 27 Nummer 2 ein dort genanntes Futtermittel in den Verkehr bringt,

9. ohne Zulassung nach § 28 Abs. 1 oder 2 Futtermittel dekontaminiert oder Grünfutter, Lebensmittel oder Lebensmittelreste zum Zweck der Herstellung eines Einzelfuttermittels oder Mischfuttermittels trocknet,

10. einer vollziehbaren Anordnung nach § 29 Abs. 8 Satz 1 oder § 31 Abs. 6 Satz 1 oder einer vollziehbaren Auflage nach § 29 Abs. 7 oder 8 Satz 2 oder § 31 Abs. 5 oder 6 Satz 2 zuwiderhandelt,

11. entgegen § 30a Abs. 1 oder 3 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet oder

12. entgegen § 34 Abs. 1 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt oder entgegen § 34 Abs. 2 Satz 1 Bücher, Buchführungsunterlagen, Dokumentationen oder Dateien nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 28 Abs. 3 Satz 1 oder § 30 Satz 1 einen Futtermittel-Zusatzstoff, eine Vormischung, ein Einzelfuttermittel oder ein Mischfuttermittel einführt oder

2. entgegen § 35a Abs. 2 eine Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

(4) (aufgehoben)






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