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Synopse aller Änderungen der Futtermittelverordnung am 25.12.2020
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 25. Dezember 2020 durch Artikel 1 der FuttMVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der FuttMV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.12.2020 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 25.12.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 16.07.2020 BGBl. I S. 1700 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Begriffsbestimmungen Abschnitt 2 Verkehr mit Futtermitteln | |
(Text alte Fassung) Unterabschnitt 1 Verwendungszwecke für Diätfuttermittel § 2 Verwendungszwecke für Diätfuttermittel | (Text neue Fassung) Unterabschnitt 1 (aufgehoben) § 2 (aufgehoben) |
Unterabschnitt 2 Kennzeichnung und Inverkehrbringen | |
§ 3 Inverkehrbringen bestimmter Diätfuttermittel | § 3 (aufgehoben) |
§ 4 Kennzeichnung bestimmter Futtermittel § 5 Kennzeichnung von Futtermitteln bei Fernabsatzverträgen § 6 Angaben § 7 Kennzeichnung § 8 Unerwünschte Stoffe § 9 Aktionsgrenzwerte für unerwünschte Stoffe § 10 Ausnahmen § 11 Verbotene Stoffe § 12 Inverkehrbringensverbote Unterabschnitt 3 Futtermittelzusatzstoffe § 13 Zugelassene Futtermittelzusatzstoffe Unterabschnitt 4 Fütterung § 14 Fütterungsvorschriften § 15 Ausnahmen vom Verfütterungsverbot Unterabschnitt 5 Mitwirkung des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit § 16 Mitwirkung Unterabschnitt 6 Anforderungen an Betriebe § 17 Zulassungsbedürftige Betriebe § 18 Zulassung § 19 Besondere Pflichten für Trocknungsbetriebe § 20 Registrierungsbedürftige Betriebe § 21 Registrierung § 22 Anzeigebedürftige Betriebe § 23 Zulassungs- und Registrierungs-Kennnummer § 24 Rücknahme, Widerruf, Ruhen und Erlöschen der Zulassung und der Registrierung § 25 Bekanntmachung § 26 Status anerkannter, registrierter und angezeigter Betriebe Abschnitt 3 Überwachung § 27 Lagerung und Aufbewahrung einer zurückgelassenen Endprobe § 28 Analysemethoden § 29 Untersuchung von Futtermitteln auf Pestizidrückstände § 30 Aufbewahrung von Buchführungsunterlagen Abschnitt 4 Verbringen in das und aus dem Inland § 31 Einfuhrverbote § 32 Einfuhrregelungen für Guarkernmehl § 33 Verbote auf Grund von Schutzmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft § 34 Ausnahmen von Verbringungsverboten § 35 Eingangsstellen, Anmeldepflicht § 36 Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle, Warenuntersuchung § 37 Bescheinigungen Abschnitt 5 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten Unterabschnitt 1 Straftaten bei bestimmten Zuwiderhandlungen gegen die Futtermittelverordnung § 38 Straftaten Unterabschnitt 2 Straftaten bei bestimmten Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 § 39 Straftaten Unterabschnitt 3 Ordnungswidrigkeiten bei bestimmten Zuwiderhandlungen gegen die Futtermittelverordnung § 40 Ordnungswidrigkeiten Unterabschnitt 4 Ordnungswidrigkeiten bei bestimmten Zuwiderhandlungen gegen Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union § 40a Ordnungswidrigkeiten bei bestimmten Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 § 41 Ordnungswidrigkeiten bei bestimmten Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 § 42 Ordnungswidrigkeiten bei bestimmten Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 183/2005 § 43 Ordnungswidrigkeiten bei Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 § 44 Ordnungswidrigkeiten bei bestimmten Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 767/2009 § 45 Ordnungswidrigkeiten bei bestimmten Zuwiderhandlungen gegen die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 884/2014 § 46 Ordnungswidrigkeiten bei bestimmten Zuwiderhandlungen gegen die Durchführungsverordnung (EU) 2015/175 § 46a Ordnungswidrigkeiten bei bestimmten Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) 2015/786 § 47 Ordnungswidrigkeiten bei bestimmten Zuwiderhandlungen gegen die Durchführungsverordnung (EU) 2016/6 | |
§ 47a Ordnungswidrigkeiten bei bestimmten Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) 2020/354 | |
Abschnitt 6 Schlussbestimmungen § 48 Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten § 49 Technische Festlegungen § 49a Übergangsregelungen § 50 Weitere Anwendung von Vorschriften § 51 Inkrafttreten, Übergangsregelungen | |
Anlage 1 (zu §§ 2 und 4 Absatz 1 Satz 1) Verzeichnis der für Diätfuttermittel festgesetzten Verwendungszwecke *) | Anlage 1 (aufgehoben) |
Anlage 2 (zu § 6 Absatz 1) Schätzgleichungen zur Berechnung des Energiegehaltes von Mischfuttermitteln Anlage 3 (zu § 6 Absatz 2) Gruppen von Einzelfuttermitteln, deren Angabe die Angabe von Einzelfuttermitteln bei der Kennzeichnung von Mischfuttermitteln für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere mit Ausnahme von Pelztieren ersetzt Anlage 4 (zu § 18 Absatz 2) Anforderungen und Pflichten für Betriebe gemäß § 17 Abs. 2 Anlage 5 (zu § 32 Absatz 1 und 2) Liste der nach Artikel 3 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/175 in Deutschland für Futtermittel benannten Eingangsorte | |
§ 2 Verwendungszwecke für Diätfuttermittel | § 2 (aufgehoben) |
Für Diätfuttermittel werden die in Anlage 1 Spalte 1 aufgeführten besonderen Ernährungszwecke festgesetzt, soweit in einem unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Union auf Grund des Artikels 10 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 in Anhang I Teil B der Richtlinie 2008/38/EG der Kommission vom 5. März 2008 mit dem Verzeichnis der Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke (ABl. L 62 vom 6.3.2008, S. 9, L 175 vom 4.7.2015, S. 126) in der jeweils geltenden Fassung keine besonderen Ernährungszwecke ergänzt oder gestrichen oder dort keine wesentlichen ernährungsphysiologischen Merkmale ergänzt, gestrichen oder geändert werden. | |
§ 3 Inverkehrbringen bestimmter Diätfuttermittel | § 3 (aufgehoben) |
(1) Ein Diätfuttermittel darf zu einem durch die Verordnung (EU) Nr. 1070/2010 der Kommission vom 22. November 2010 zur Änderung der Richtlinie 2008/38/EG durch Aufnahme der Unterstützung des Gelenkstoffwechsels bei Osteoarthrose bei Hunden und Katzen als besonderer Ernährungszweck in das Verzeichnis der Verwendungszwecke (ABl. L 306 vom 23.11.2010, S. 42, L 273 vom 17.10.2015, S. 15) in Anhang I Teil B der Richtlinie 2008/38/EG festgesetzten besonderen Ernährungszweck nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es die jeweiligen ergänzenden Anforderungen 1. des Anhangs I Teil A Nummer 1, 2, 4, 5, 7 und 8 und 2. des Anhangs I Teil A Nummer 3 und 6 der Richtlinie 2008/38/EG in der am 13. Dezember 2014 geltenden Fassung erfüllt. (2) 1 Ein Diätfuttermittel darf zu einem durch die Verordnung (EU) Nr. 5/2014 der Kommission vom 6. Januar 2014 zur Änderung der Richtlinie 2008/38/EG mit dem Verzeichnis der Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke (ABl. L 2 vom 7.1.2014, S. 3, L 175 vom 4.7.2015, S. 127) in Anhang I Teil B der Richtlinie 2008/38/EG festgesetzten besonderen Ernährungszweck nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es die jeweiligen ergänzenden Anforderungen 1. des Anhangs I Teil A Nummer 1, 2, 4, 5, 7 und 8 und 2. des Anhangs I Teil A Nummer 3 und 6 der Richtlinie 2008/38/EG in der am 13. Dezember 2014 geltenden Fassung erfüllt. 2 Dabei sind der festgesetzte besondere Ernährungszweck ' Ernährungsphysiologische Wiederherstellung, Rekonvaleszenz' und der festgesetzte besondere Ernährungszweck 'Stabilisierung der physiologischen Verdauung' in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1123/2014 der Kommission vom 22. Oktober 2014 zur Änderung der Richtlinie 2008/38/EG mit dem Verzeichnis der Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke (ABl. L 304 vom 23.10.2014, S. 81, L 175 vom 4.7.2015, S. 126) anzuwenden. (3) 1 Ein Diätfuttermittel darf zu einem durch die Verordnung (EU) Nr. 1123/2014 der Kommission vom 22. Oktober 2014 zur Änderung der Richtlinie 2008/38/EG mit dem Verzeichnis der Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke (ABl. L 304 vom 23.10.2014, S. 81, L 175 vom 4.7.2015, S. 126) in Anhang I Teil B der Richtlinie 2008/38/EG festgesetzten besonderen Ernährungszweck nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es die jeweiligen ergänzenden Anforderungen 1. des Anhangs I Teil A Nummer 1, 2, 4, 5, 7 und 8 und 2. des Anhangs I Teil A Nummer 3 und 6 der Richtlinie 2008/38/EG in der am 13. Dezember 2014 geltenden Fassung erfüllt. 2 Satz 1 gilt nicht für den durch die Verordnung (EU) Nr. 1123/2014 festgesetzten besonderen Ernährungszweck ' Ernährungsphysiologische Wiederherstellung, Rekonvaleszenz' und den durch die Verordnung (EU) Nr. 1123/2014 festgesetzten besonderen Ernährungszweck 'Stabilisierung der physiologischen Verdauung'. | |
§ 4 Kennzeichnung bestimmter Futtermittel | |
(1) 1 Diätfuttermittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind: 1. die Gehalte an den in Anlage 1 Spalte 4 aufgeführten Inhaltsstoffen und der Gehalt an Energie, sofern diese Angabe nach Anlage 1 Spalte 4 vorgesehen ist, und 2. die Einzelfuttermittel oder Futtermittelzusatzstoffe nach Anlage 1 Spalte 5, die für die ernährungsphysiologischen Merkmale nach Anlage 1 Spalte 2 wesentlich sind. 2 Diät-Ergänzungsfuttermittel dürfen ferner nur in den Verkehr gebracht werden, wenn Hinweise auf eine ausgewogene Zusammensetzung der Tagesration angegeben sind. (2) Die im Anhang Nummer 13 Spalte 2 Nummer 2.2.1., 2.2.2., 2.2.3., 2.3.1. und 2.3.2. der Verordnung (EU) Nr. 242/2010 der Kommission vom 19. März 2010 zur Erstellung eines Katalogs der Einzelfuttermittel (ABl. L 77 vom 19.3.2010, S. 17) bezeichneten Einzelfuttermittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, | (1) Die im Anhang Nummer 13 Spalte 2 Nummer 2.2.1., 2.2.2., 2.2.3., 2.3.1. und 2.3.2. der Verordnung (EU) Nr. 242/2010 der Kommission vom 19. März 2010 zur Erstellung eines Katalogs der Einzelfuttermittel (ABl. L 77 vom 19.3.2010, S. 17) bezeichneten Einzelfuttermittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, |
1. wenn die danach zu verwendende jeweilige Bezeichnung durch die Wörter 'für Rinder, Schafe und Ziegen mit Pansenfunktion' ergänzt wird und, 2. soweit es sich um ein in Anhang Nummer 13 Spalte 2 Nummer 2.2.3. der Verordnung (EU) Nr. 242/2010 bezeichnetes Einzelfuttermittel handelt, ein Hinweis angegeben ist, dass bei Kälbern oder Schaf- oder Ziegenlämmern der Gehalt an Ammoniumsulfat in der täglichen Ration 0,5 vom Hundert nicht überschreiten darf. | |
(3) Mischfuttermittel, die in Absatz 2 genannte Einzelfuttermittel enthalten, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn | (2) Mischfuttermittel, die in Absatz 2 genannte Einzelfuttermittel enthalten, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn |
1. die Bezeichnung dieser Einzelfuttermittel durch die Wörter 'für Rinder, Schafe und Ziegen mit Pansenfunktion' ergänzt wird und 2. die Menge der darin enthaltenen nicht proteinhaltigen Stickstoffverbindungen, ausgedrückt als Rohprotein, die beim Verfüttern täglich je Tier oder 100 Kilogramm Lebendgewicht nicht überschritten werden darf, verbunden mit dem Hinweis, dass allmählich anzufüttern ist, angegeben ist. | |
(4) Ergänzungsfuttermittel für Kälber oder Schaf- oder Ziegenlämmer, die Ammoniumsulfat enthalten, dürfen nur mit dem Hinweis in den Verkehr gebracht werden, dass der Gehalt an Ammoniumsulfat in der täglichen Ration 0,5 vom Hundert nicht überschreiten darf. | (3) Ergänzungsfuttermittel für Kälber oder Schaf- oder Ziegenlämmer, die Ammoniumsulfat enthalten, dürfen nur mit dem Hinweis in den Verkehr gebracht werden, dass der Gehalt an Ammoniumsulfat in der täglichen Ration 0,5 vom Hundert nicht überschreiten darf. |
§ 40 Ordnungswidrigkeiten | |
(1) Wer eine in § 38 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Absatz 1 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | |
1. entgegen § 3 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ein Diätfuttermittel in den Verkehr bringt, | 1. (aufgehoben) |
2. entgegen § 4 oder § 7 ein dort genanntes Futtermittel in den Verkehr bringt, das nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet ist, 3. entgegen § 5 ein Futtermittel zum Verkauf anbietet, 4. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 1 ein Futtermittel in den Verkehr bringt, 5. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 2 ein Futtermittel verfüttert, 6. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 3 ein Futtermittel mischt, 7. entgegen § 11 ein Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert, 8. entgegen § 12 Nummer 1 ein Futtermittel in den Verkehr bringt, 9. entgegen § 12 Nummer 2 ein dort genanntes Futtermittel in den Verkehr bringt, 10. entgegen § 14 Futtermittel verfüttert, 11. ohne Zulassung nach a) § 17 Absatz 2 Grünfutter, Lebensmittel oder Lebensmittelreste zum Zwecke der Herstellung eines Einzelfuttermittels oder Mischfuttermittels trocknet, b) § 17 Absatz 3 Fette, Öle, Fettsäuren, mit Glycerin veresterte Fettsäuren, Mono- und Diglyceride von Fettsäuren oder Salze von Fettsäuren lose in den Verkehr bringt, 12. einer vollziehbaren Anordnung nach § 18 Absatz 8 Satz 1 oder § 21 Absatz 6 Satz 1 oder einer vollziehbaren Auflage nach § 18 Absatz 7 oder 8 Satz 2 oder § 21 Absatz 5 oder 6 Satz 2 zuwiderhandelt, 13. entgegen § 22 Absatz 1 oder 3 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet oder 14. entgegen § 30 Absatz 1 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt oder entgegen § 30 Absatz 2 Satz 1 Bücher, Buchführungsunterlagen, Dokumentationen oder Dateien nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt. (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 17 Absatz 4 Satz 1 oder § 20 Satz 1 einen Futtermittelzusatzstoff, eine Vormischung, ein Einzelfuttermittel oder ein Mischfuttermittel einführt oder 2. entgegen § 35 Absatz 2 eine Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht. | |
§ 47a (neu) | § 47a Ordnungswidrigkeiten bei bestimmten Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) 2020/354 |
Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 1 der Verordnung (EU) 2020/354 der Kommission vom 4. März 2020 zur Erstellung eines Verzeichnisses der vorgesehenen Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/38/EG (ABl. L 67 vom 5.3.2020, S. 1) ein Futtermittel in den Verkehr bringt. | |
§ 50 Weitere Anwendung von Vorschriften | |
(1) Auf Sachverhalte, die vor dem 12. November 2015 entstanden sind, ist § 36b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b in der bis zum 30. November 2015 geltenden Fassung hinsichtlich der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten weiter anzuwenden. (2) § 39 Nummer 3 ist in der am 19. Juli 2017 geltenden Fassung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 weiter anzuwenden. | |
(3) Auf Sachverhalte, die vor dem 24. Dezember 2020 entstanden sind, sind die §§ 2 und 4 Absatz 1, § 40 Absatz 2 Nummer 2 und die Anlage 1 in der bis zum 24. Dezember 2020 geltenden Fassung hinsichtlich der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten weiter anzuwenden. | |
Anlage 1 (zu §§ 2 und 4 Absatz 1 Satz 1) Verzeichnis der für Diätfuttermittel festgesetzten Verwendungszwecke *) | Anlage 1 (aufgehoben) |
Vorbemerkungen 1. Ist in Spalte 2 für denselben besonderen Ernährungszweck mehr als eine Gruppe wesentlicher ernährungsphysiologischer Merkmale aufgeführt, so können sowohl eine als auch mehrere Merkmalsgruppen angegeben werden. 1a. Ist in Spalte 2, 4 oder 5 eine Gruppe von Futtermittelzusatzstoffen aufgeführt, muss der jeweils verwendete Futtermittelzusatzstoff für den Zweck, für den er verwendet wird, zugelassen sein. 1b. Ist ein Futtermittel für mehr als einen in Spalte 1 aufgeführten besonderen Ernährungszweck bestimmt, muss es die für den jeweiligen besonderen Ernährungszweck in Spalte 2 festgelegten wesentlichen ernährungsphysiologischen Merkmale erfüllen. 2. Ist ein Inhaltsstoff nach Spalte 4 mit der Angabe '(insgesamt)' versehen, so sind der natürliche Gehalt oder gegebenenfalls die Summe aus natürlichem Gehalt und der Menge des zugesetzten Stoffes anzugeben. 3. Die in Spalte 4 oder 5 mit der Angabe '(falls zugesetzt)' versehenen Stoffe müssen angegeben werden, wenn sie dem Futtermittel zugesetzt worden sind, um den besonderen Ernährungszweck zu erzielen. 4. Die empfohlene Fütterungsdauer nach Spalte 6 gibt an, in welchem Zeitraum der besondere Ernährungszweck normalerweise erreicht sein sollte. Besonderer Ernährungs- zweck | wesentliche ernährungs- physiologische Merkmale | Tierart oder Tierkategorie | anzugebende Inhaltsstoffe, Energiegehalte | Hinweise zur Zusammen- setzung (Ein- zelfuttermittel, Zusatzstoffe) | empfohlene Fütter- ungsdauer | a) Angaben in der Gebrauchsanweisung b) sonstige Angaben 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 Verringerung der Gefahr der Azidose | niedriger Ge- halt an leicht vergärbaren Kohlenhydra- ten, hohe Pufferkapa- zität | Wiederkäuer | Stärke Gesamt- zucker | | höchstens 2 Monate, bei Milchkühen höchstens 2 Monate ab Beginn der Laktation | a) Angaben zur Ausgewogenheit der täglichen Ration hinsichtlich des Gesamtgehalts an Rohfaser und leicht vergärbaren kohlen- hydrathaltigen Stoffen Angabe in der Gebrauchsan- weisung: 'Insbesondere für Hochleistungskühe' oder 'Ins- besondere für intensiv gefüt- terte (Angabe der betreffenden Wiederkäuerkategorie)' 'Es wird empfohlen, vor der Ver- fütterung den Rat eines Fach- manns einzuholen.' Ausgleich bei chronischer Störung der Dickdarm- funktion | leicht ver- dauliche Fasern | Pferde ein- schließlich Ponys | n-3-Fettsäu- ren (falls zugesetzt) | Einzelfutter- mittel als Faserquelle | zunächst bis zu 6 Monaten | a) Angaben über die Art der Ver- abreichung Angabe in der Gebrauchsan- weisung: 'Es wird empfohlen, vor der Verfütterung oder Verlän- gerung der Fütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzuholen.' Ausgleich bei chronischer Insuffizienz der Dünn- darmfunk- tion | Präcaecal leicht ver- dauliche Kohlenhy- drate, Pro- teine und Fette | Pferde ein- schließlich Ponys | | leicht verdau- liche Einzel- futtermittel als Quelle von Kohlen- hydraten, Proteinen und Fetten (gegebenen- falls Angabe ihrer Bearbei- tung) | zunächst bis zu 6 Monaten | a) Angaben über die Art der Ver- abreichung (z. B. viele kleine Rationen pro Tag) Angabe in der Gebrauchsan- weisung: 'Es wird empfohlen, vor der Verfütterung oder Verlän- gerung der Fütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzuholen.' b) Bei speziell auf die Bedürfnisse sehr alter Tiere abgestellten Diät- futtermitteln ist neben der Anga- be der Tierart oder Tierkategorie ein Hinweis 'alte Tiere' aufzu- nehmen. Verringerung der Gefahr des Fett- leber- syndroms | niedriger Energiege- halt, hoher Anteil an umsetzbarer Energie aus Lipiden mit hohem Gehalt an mehrfach ungesättigten Fettsäuren | Legehennen | mehrfach ungesättigte Fettsäuren Energiegehalt | | bis zu 12 Wochen | a) Angabe in der Gebrauchsan- weisung: 'Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Fachmanns einzuholen.' b) Prozentsatz an umsetzbarer Energie aus Lipiden Regulierung der Glucose- versorgung - Diabetes mellitus - | niedriger Kohlenhy- dratgehalt mit schneller Glucosefrei- setzung | Hunde und Katzen | Stärke Gesamt- zucker Fructose (falls zuge- setzt) essentielle Fettsäuren (falls zuge- setzt) | Einzelfutter- mittel als Quelle kurz- und mittel- kettiger Fett- säuren (falls zugesetzt) kohlen- hydrathaltige Einzelfutter- mittel (gege- benenfalls Angabe ihrer Bearbeitung) | zunächst bis zu 6 Monaten | a) Angabe in der Gebrauchsan- weisung: 'Es wird empfohlen, vor der Verfütterung oder Ver- längerung der Fütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzu- holen.' Verringerung der Gefahr von Harn- steinbildung | niedriger Phosphor- und Magne- siumgehalt, harnsäuern- de Stoffe | Wiederkäuer | Calcium Phosphor Natrium Magnesium Kalium Chloride Schwefel | harnsäu- ernde Einzel- futtermittel oder Zusatz- stoffe (falls zugesetzt) | bis zu 6 Wochen | a) Angabe in der Gebrauchsan- weisung: 'Besonders für intensiv gefütterte Jungtiere' 'Wasser zur freien Aufnahme anbieten.' 'Es wird empfohlen, vor der Ver- fütterung den Rat eines Fach- manns einzuholen.' Unterstüt- zung der Hautfunk- tion bei Der- matose und übermäßi- gem Haar- ausfall | hoher Gehalt an essen- tiellen Fett- säuren | Hunde und Katzen | essentielle Fettsäuren | | bis zu 2 Monaten | a) Angabe in der Gebrauchsan- weisung: 'Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Tierarztes einzuholen.' Regulierung des Fettstoff- wechsels bei Hyper- lipidämie | niedriger Fettgehalt, hoher Gehalt an essen- tiellen Fett- säuren | Hunde und Katzen | essentielle Fettsäuren n-3-Fett- säuren (falls zugesetzt) | | zunächst bis zu 2 Monaten | a) Angabe in der Gebrauchsan- weisung: 'Es wird empfohlen, vor der Verfütterung oder Verlän- gerung der Fütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzuholen.' Verringerung der Gefahr der Ketose/ Azetonämie | glucose- liefernde Energie- quellen | Milchkühe und Mutter- schafe | Propan-1,2- diol (falls als Glucoseliefe- rant zuge- setzt) Glycerin (falls als Glucose- lieferant zugesetzt) | energiehal- tige Einzel- futtermittel, glucose- liefernde Ein- zelfuttermittel oder Zusatz- stoffe als Energiequelle | 3-6 Wochen nach dem Abkalben die letzten 6 Wochen vor und die ersten 3 Wochen nach dem Lammen | a) Angabe in der Gebrauchsan- weisung: 'Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Fachmanns einzuholen.' b) Es kann empfohlen werden, das Diätfuttermittel auch zum Zwecke der Ketoserekonvaleszenz zu verfüttern. Unterstüt- zung der Leberfunk- tion bei chronischer Leber- insuffizienz | hochwer- tiges Protein, mittlerer Pro- teingehalt, hoher Gehalt an essen- tiellen Fett- säuren und hoher Gehalt an leicht ver- daulichen Kohlenhy- draten | Hunde | - Protein- quelle(n) - Gehalt an essentiellen Fettsäuren - leicht ver- dauliche Kohlenhy- drate (gegebe- nenfalls mit Angabe ihrer Be- handlung) - Natrium - Kupfer (insgesamt) | | zunächst bis zu 6 Monaten | a) Hinweis in der Gebrauchsan- weisung: 'Wasser zur freien Auf- nahme anbieten' b) Hinweis auf Verpackung, Behält- nis, Etikett: 'Es wird empfohlen, vor der Verwendung oder Verlän- gerung der Verfütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzu- holen.' hochwer- tiges Protein, mittlerer Pro- teingehalt und hoher Gehalt an essentiellen Fettsäuren | Katzen | - Protein- quelle(n) - Gehalt an essentiellen Fettsäuren Natrium - - Kupfer (insgesamt) | | zunächst bis zu 6 Monaten | a) Hinweis in der Gebrauchsan- weisung: 'Wasser zur freien Auf- nahme anbieten' b) Hinweis auf Verpackung, Behält- nis, Etikett: 'Es wird empfohlen, vor der Verwendung oder Verlän- gerung der Verfütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzu- holen.' hochwer- tiges Protein, niedriger Proteinge- halt, leicht verdauliche Kohlenhy- drate | Pferde ein- schließlich Ponys | Methionin Cholin n-3-Fett- säuren (falls zugesetzt) | Einzelfutter- mittel als Protein- und Faserquelle, leicht ver- dauliche Kohlenhy- drate (gege- benenfalls Angabe ihrer Bearbeitung) | zunächst bis zu 6 Monaten | a) Angaben der Art der Verabrei- chung (z. B. viele kleine Rationen pro Tag) Angabe in der Gebrauchsan- weisung: 'Es wird empfohlen, vor der Verfütterung oder Ver- längerung der Fütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzu- holen.' Ausgleich bei Malabsorp- tion/Verdau- ungsinsuffi- zienz | niedriger Gehalt an gesättigten Fettsäuren, hoher Gehalt fettlöslicher Vitamine | Geflügel außer Gänse und Tauben | Vitamin A (insgesamt) Vitamin D (insgesamt) Vitamin E (insgesamt) Vitamin K (insgesamt) | | innerhalb der ersten 2 Wochen nach dem Schlupf | a) Angabe in der Gebrauchsan- weisung: 'Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Fachmanns einzuholen.' b) Prozentsatz gesättigter Fett- säuren bezogen auf die Gesamt- fettsäuren Verringerung der Gefahr des Milchfie- bers a) | niedriger Calcium- gehalt oder | Milchkühe | Calcium Phosphor Magnesium | | 1-4 Wochen vor dem Abkalben | a) Angabe in der Ge- brauchsanweisung: 'Nur bis zum Abkalben verfüttern.' enges Kationen/ Anionen- Verhältnis | Calcium Phosphor Natrium Kalium Chloride Schwefel hoher Gehalt an Zeolit (synthetisches Natrium-Alu- miniumsilikat) | Gehalt an synthetischem Natrium-Alu- miniumsilikat | 2 Wochen vor dem Abkalben | a) Angabe in der Ge- brauchsanweisung: - 'Die Menge des Fut- termittels ist so zu beschränken, dass eine tägliche Aufnah- me von 500g Na- trium-Aluminiumsili- kat pro Tier nicht überschritten wird.' - 'Nur bis zum Abkal- ben verfüttern.' b) Hinweise auf Verpa- ckung, Behältnis oder Etikett: - Gebrauchsanwei- sung, d. h. Anzahl der Anwendungen und Dauer vor und nach dem Abkalben; - 'Es wird empfohlen, vor der Verwendung den Rat eines Fach- mannes einzuholen.' hoher Cal- ciumgehalt in Form von leicht verfüg- baren Calcium- salzen | Gesamtgehalt an Calcium, Quellen und jeweilige Cal- ciummenge | Beginn bei den ersten Geburts- anzeichen bis zwei Tage nach der Geburt Minderung von Nähr- stoff- unverträg- lichkeiten | ausgewählte Eiweißquellen oder ausgewählte Kohlenhy- dratquellen | Hunde und Katzen | essentielle Fettsäuren (falls zuge- setzt) | Einzelfutter- mittel als Proteinquelle Einzelfutter- mittel als Kohlenhy- dratquelle | 3-8 Wochen bei Nach- lassen der Intoleranzer- scheinungen unbegrenzt weiterver- wendbar | a) Angabe in der Gebrauchsan- weisung: 'Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Fachmanns einzuholen.' Verringerung der Oxalat- steinbildung | niedriger Calciumge- halt, niedriger Vitamin-D- Gehalt, harnalkalisie- rende Stoffe | Hunde und Katzen | Phosphor Calcium Natrium Magnesium Kalium Chloride Schwefel Vitamin D (insgesamt) Hydroxy- prolin | Einzelfutter- mittel oder Zusatzstoff als harnalka- lisierende Stoffe | bis zu 6 Monaten | a) Angabe in der Gebrauchsan- weisung: 'Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Tierarztes einzuholen.' Linderung akuter Resorp- tionsstörun- gen des Darms | hoher Elek- trolytgehalt, leicht ver- dauliche Einzelfutter- mittel | Hunde und Katzen | Natrium Kalium | leicht ver- dauliche Ein- zelfuttermittel (gegebenen- falls Angabe ihrer Bearbei- tung) Einzelfutter- mittel oder Zusatzstoffe als Quelle der Quellstoffe (falls zuge- setzt) | 1-2 Wochen | a) Angabe in der Gebrauchsan- weisung: 'Bei und nach akutem Durchfall' 'Es wird empfohlen, vor der Ver- fütterung den Rat eines Tierarz- tes einzuholen.' Rekonvales- zenz/Unter- gewicht | hohe Kon- zentration an wichtigen Nährstoffen, leicht verdau- liche Einzel- futtermittel | Pferde ein- schließlich Ponys | n-3- und n-6- Fettsäuren (falls zuge- setzt) | leicht verdau- liche Einzel- futtermittel (gegebenen- falls Angabe ihrer Bearbei- tung) | bis zur Genesung | a) Angabe in der Gebrauchsan- weisung bei Futtermitteln zur Verabreichung mit Hilfe von Schlundsonden: 'Verabreichung unter tierärzt- licher Aufsicht' Ausgleich von Elektro- lytverlusten bei über- mäßigem Schwitzen | vorwiegend Elektrolyte, leicht verfüg- bare Kohlen- hydrate | Pferde ein- schließlich Ponys | Calcium Natrium Magnesium Kalium Chloride Glukose | | 1-3 Tage | a) Wenn das Futtermittel einen bedeutenden Teil der Tagesration ausmacht, sind Angaben über die Gefahr plötzlicher Umstellun- gen in der Fütterung zu machen. Angabe in der Gebrauchsanwei- sung: 'Wasser zur freien Aufnah- me anbieten.' 'Es wird empfohlen, vor der Ver- fütterung den Rat eines Fach- manns einzuholen.' Minderung von Stress- reaktionen | hoher Magnesium- gehalt oder | Schweine | Magnesium | | 1-7 Tage | a) Angabe in der Gebrauchsanwei- sung: 'Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Fachmanns einzuholen.' | leicht verdau- liche Einzel- futtermittel | | n-3-Fett- säuren (falls zugesetzt) | leicht verdau- liche Einzel- futtermittel (gegebenen- falls Angabe ihrer Bearbei- tung) | | Minderung von Stress- reaktionen | leicht verdau- liche Einzel- futtermittel | Pferde ein- schließlich Ponys | Magnesium n-3-Fett- säuren (falls zugesetzt) | leicht verdau- liche Einzel- futtermittel (gegebenen- falls Angabe ihrer Bearbei- tung) | 2-4 Wochen | a) Angabe in der Gebrauchsanwei- sung: 'Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Fachmanns einzuholen.' Unterstüt- zung der Auf- lösung von Struvit- steinen | harnsäu- ernde Stoffe, niedriger Magnesium- gehalt, nied- riger Protein- gehalt, je- doch hoch- wertiges Protein | Hunde | Calcium Phosphor Natrium Magnesium Kalium Chloride Schwefel | Einzelfutter- mittel als Proteinquelle, Einzelfutter- mittel oder Zusatzstoffe als harnsäu- ernde Stoffe (falls zuge- setzt) | 5-12 Wochen | a) Angabe in der Gebrauchsanwei- sung: 'Wasser zur freien Aufnah- me anbieten.' 'Es wird empfohlen, vor der Ver- fütterung den Rat eines Tierarz- tes einzuholen.' | niedriger Magnesium- gehalt, harn- säuernde Stoffe | Katzen | Calcium Phosphor Natrium Magnesium Kalium Chloride Schwefel Taurin (insgesamt) | Einzelfutter- mittel oder Zusatzstoffe als harnsäu- ernde Stoffe (falls zuge- setzt) | 5-12 Wochen | a) Angabe in der Gebrauchsan- weisung: 'Wasser zur freien Auf- nahme anbieten.' 'Es wird empfohlen, vor der Ver- fütterung den Rat eines Tierarz- tes einzuholen.' b) Der Angabe des besonderen Ernährungszweckes kann die Angabe 'Erkrankung der unteren Harnwege bei Katzen' oder 'Felines Urologisches Syndrom - FUS' hinzugefügt werden. Verringe- rung der Ge- fahr des Wie- derauftretens von Struvit- steinen b) | mittlerer Mag- nesiumgehalt, harnsäuernde Stoffe | Hunde und Katzen | Calcium Phosphor Natrium Magnesium Kalium Chloride Schwefel | Einzelfutter- mittel oder Zusatzstoffe als harnsäu- ernde Stoffe (falls zuge- setzt) | bis zu 6 Mona- ten | a) Angabe in der Ge- brauchsanweisung: 'Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat ei- nes Tierarztes einzuho- len.' b) Bei Futtermitteln für Kat- zen kann der Angabe des besonderen Ernährungs- zweckes die Angabe 'Er- krankung der unteren Harnwege bei Katzen' oder 'Felines Urologi- sches Syndrom - FUS' hinzugefügt werden. Verringerung der Tetanie- gefahr - Hypo- magnes- ämie - | hoher Magnesium- gehalt, leicht verfügbare Kohlenhy- drate, mittle- rer Proteinge- halt, niedriger Kaliumgehalt | Wiederkäuer | Stärke Gesamt- zucker Magnesium Natrium Kalium | | 3-10 Wochen während des schnellen Grasauf- wuchses | a) Angaben zur Ausgewogenheit der täglichen Ration hinsichtlich des Gesamtgehaltes an Rohfaser und leicht verfügbaren Energie- quellen Angabe in der Gebrauchsanwei- sung: 'Besonders für laktierende Mutterschafe' 'Es wird empfohlen, vor der Ver- fütterung den Rat eines Fach- manns einzuholen.' Verringerung des Über- gewichts | niedriger Energiegehalt | Hunde und Katzen | Energiegehalt | | bis zum Erreichen des angestrebten Körperge- wichts | a) Angabe der empfohlenen täg- lichen Futtermenge Angabe in der Gebrauchsan- weisung: 'Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Fachmanns einzuholen.' Verringerung der Urat- steinbildung | niedriger Purin- und Proteinge- halt, jedoch hochwertiges Protein | Hunde und Katzen | | Einzelfutter- mittel als Proteinquelle | bis zu 6 Monaten, bei irreversib- ler Störung des Harn- säurestoff- wechsels lebenslang | a) Angabe in der Gebrauchsan- weisung: 'Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Tierarztes einzuholen.' Ausgleich bei unzu- reichender Verdauung | leicht verdau- liche Einzel- futtermittel, niedriger Fettgehalt | Hunde und Katzen | | leicht ver- dauliche Ein- zelfuttermittel (gegebenen- falls Angabe ihrer Bearbei- tung) | 3-12 Wo- chen, bei chronischer Insuffizienz der Bauch- speicheldrüse lebenslang | a) Angabe in der Gebrauchsan- weisung: 'Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Tierarztes einzuholen.' b) Der Angabe zum besonderen Ernährungszweck kann der Hin- weis 'Exokrine Pankreasinsuffi- zienz' hinzugefügt werden. Verringerung der Gefahr der Verstop- fung | Einzelfutter- mittel zur Beschleu- nigung der Darm- passage | Sauen | | Einzelfutter- mittel zur Beschleu- nigung der Darm- passage | 10-14 Tage vor und 10-14 Tage nach dem Abferkeln | a) Angabe in der Gebrauchsanwei- sung: 'Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Fachmanns einzuholen.' Verringerung der Zystin- steinbildung | niedriger Proteinge- halt, mittlerer Gehalt an schwefel- haltigen Ami- nosäuren, harnalkalisie- rende Stoffe | Hunde und Katzen | schwefelhal- tige Ami- nosäuren (insgesamt) Natrium Kalium Chloride Schwefel | Einzelfutter- mittel oder Zusatzstoffe als harnalkali- sierende Stoffe | zunächst bis zu 1 Jahr | a) Angabe in der Gebrauchsan- weisung: 'Es wird empfohlen, vor der Verfütterung oder vor Verlängerung der Fütterungs- dauer den Rat eines Tierarztes einzuholen.' a) Diese Position ist bis zum 29. Juli 2008 in der am 9. Juni 2008 geltenden Fassung anzuwenden. b) Diese Position ist bis zum 1. Dezember 2008 in der am 9. Juni 2008 geltenden Fassung anzuwenden; Futtermittel in Fertigpackungen, die der ab dem 2. Dezember 2008 geltenden Fassung nicht entsprechen und die bis zum 1. Dezember 2008 erstmals in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen weiter in den Verkehr gebracht werden. --- *) Anm. d. Red.: Die Neubekanntmachungen vom 15. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1687) und vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2004) enthalten wieder die Position 'Unterstützung der Nierenfunktion bei chronischer Niereninsuffizienz'. Diese Position wurde durch Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe c V. v. 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1997) aufgehoben. |
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