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Änderung § 6 AtSMV vom 01.10.2010

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§ 6 AtSMV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2010 geltenden Fassung
§ 6 AtSMV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 08.06.2010 BGBl. I S. 755
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Meldepflicht


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Der Inhaber einer Genehmigung nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 3 Satz 1 des Atomgesetzes (Meldepflichtiger) hat Unfälle, Störfälle oder sonstige für die kerntechnische Sicherheit bedeutsame Ereignisse (meldepflichtige Ereignisse) der Aufsichtsbehörde zu melden.

(2) Meldepflichtig sind Ereignisse, die die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Meldekriterien erfüllen.

(Text neue Fassung)

(1) Der Inhaber einer Genehmigung nach § 6 oder § 7 Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 1 des Atomgesetzes (Meldepflichtiger) hat Unfälle, Störfälle oder sonstige für die kerntechnische Sicherheit bedeutsame Ereignisse (meldepflichtige Ereignisse) der Aufsichtsbehörde zu melden.

(2) Meldepflichtig sind Ereignisse, die die in den Anlagen 1 bis 5 aufgeführten Meldekriterien erfüllen.

(2a) Anlage 4 gilt für Anlagen in Stilllegung ab dem Zeitpunkt, für den die Aufsichtsbehörde auf Antrag des Betreibers durch Verwaltungsakt festgestellt hat, dass die in der Vorbemerkung zu Anlage 4 genannten Anwendungskriterien erfüllt sind.


(3) Der Meldepflichtige hat den Eintritt eines meldepflichtigen Ereignisses auch der für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Behörde sowie der für den Katastrophenschutz zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen, soweit dies zum Schutz der Bevölkerung vor Lebens- und Gesundheitsgefahren erforderlich ist.

vorherige Änderung

(4) Der Inhaber einer Genehmigung nach § 6 Abs. 1 oder § 7 Abs. 1 oder 3 Satz 1 des Atomgesetzes hat aus Gründen des Strahlenschutzes in nach § 7 Abs. 1 oder 3 Satz 1 des Atomgesetzes genehmigten Anlagen und bei der nach § 6 Abs. 1 des Atomgesetzes genehmigten Aufbewahrung festgestellte Überschreitungen der in Anlage 3 für den jeweiligen Fall aufgeführten Werte bei zur Beförderung von bestrahlten Kernbrennstoffen oder verfestigten hochradioaktiven Spaltproduktlösungen verwendeten oder bestimmten Behältern der Aufsichtsbehörde gemäß

1. § 7 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 2 Halbsatz 2 und

2. § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Halbsatz 1

zu melden.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)