Änderung § 10 AtSMV vom 01.10.2010

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§ 10 AtSMV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2010 geltenden Fassung
§ 10 AtSMV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 08.06.2010 BGBl. I S. 755

(Text alte Fassung)

§ 10 Überwachung durch den Sicherheitsbeauftragten


(Text neue Fassung)

§ 10 Prüfung durch den Sicherheitsbeauftragten


(Textabschnitt unverändert)

Der Sicherheitsbeauftragte hat die Richtigkeit und Vollständigkeit der Meldung eines meldepflichtigen Ereignisses zu prüfen, das Ergebnis seiner Prüfung auf dem Meldeformular zu vermerken und mit seiner Unterschrift zu versehen. Gleiches gilt für die Anzeige nach § 9 Abs. 1.






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