Das gebundene Vermögen ist nach Maßgabe der Anlage Teil C des
Versicherungsaufsichtsgesetzes in Vermögenswerten anzulegen, die auf dieselbe Währung lauten, in der die Versicherungen erfüllt werden müssen (Kongruenzregeln). Dabei gelten Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte als in der Währung des Landes angelegt, in dem sie belegen sind, Aktien und Anteile als in der Währung angelegt, in der sie in einen organisierten Markt einbezogen sind; nicht in einen organisierten Markt einbezogene Aktien und Anteile gelten als in der Währung des Landes angelegt, in dem der Aussteller der Wertpapiere oder Anteile seinen Sitz hat.
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V. v. 29.06.2010 BGBl. I S. 841
V. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3278
Artikel 1 2. AnlVÄndV ... oder Vollmitgliedstaat der OECD" ersetzt. 5. Der bisherige § 4 wird § 5. 6. Die bisherigen §§ 5, 6 und 7 werden aufgehoben. 7. Der ... 5. Der bisherige § 4 wird § 5. 6. Die bisherigen §§ 5 , 6 und 7 werden aufgehoben. 7. Der bisherige § 8 wird § 6. ...