Änderung § 17 Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz vom 10.06.2021

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§ 17 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.06.2021 geltenden Fassung
§ 17 n.F. (neue Fassung)
in der am 10.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1444
(Textabschnitt unverändert)

§ 17


Die Übermittlung personenbezogener Daten ist ferner zulässig, wenn die Kenntnis der Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle

1. zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten,

2. für ein Verfahren der internationalen Rechtshilfe,

3. zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit,

4. zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person oder

(Text alte Fassung)

5. zur Abwehr einer erheblichen Gefährdung Minderjähriger

(Text neue Fassung)

5. zur Prüfung gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen

erforderlich ist.






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