Änderung § 2 Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz vom 01.09.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 21 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2


(Text alte Fassung)

Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes finden nur auf die ordentliche streitige Gerichtsbarkeit und deren Ausübung Anwendung.

(Text neue Fassung)

Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes finden auf die ordentliche Gerichtsbarkeit und deren Ausübung Anwendung.

 



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