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Änderung § 41 Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz vom 01.01.2012

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§ 41 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
§ 41 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2554
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§ 41 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 41


vorherige Änderung

 


(1) Für Verfahren, die vor dem 1. Januar 2012 beim Landgericht anhängig geworden sind, sind die §§ 74, 74c und 76 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Hat die Staatsanwaltschaft in Verfahren, in denen über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung zu entscheiden ist, die Akten dem Vorsitzenden des zuständigen Gerichts vor dem 1. Januar 2012 übergeben, ist § 74f des Gerichtsverfassungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.