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Änderung § 39 Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz vom 01.01.2013

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§ 39 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 39 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2582, 2800
(Textabschnitt unverändert)

§ 39


(Text alte Fassung)

(1) Über Insolvenzverfahren werden monatliche Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt.

(2) Erhebungsmerkmale sind:

1. bei Eröffnung des Insolvenzverfahren oder dessen Abweisung mangels Masse

a) Art des Verfahrens,

b) Antragsteller,

c) Art des Rechtsträgers oder der Vermögensmasse (Schuldner); bei Unternehmen zusätzlich Rechtsform, Geschäftszweig, Jahr der Gründung, Zahl der betroffenen Arbeitnehmer und die Eintragung in das Handels-, Genossenschafts-, Vereins- oder Partnerschaftsregister,

d) Eröffnungsgrund,

e) Anordnung der Eigenverwaltung,

f) voraussichtliche Summe der Forderungen;

2. bei Annahme eines Schuldenbereinigungsplans, bei Eröffnung eines vereinfachten Insolvenzverfahrens oder bei der Abweisung des Antrags auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse

a) Summe der Forderungen,

b) geschätzte Summe der zu erbringenden Leistungen,

c) bei Personen, die eine geringfügige selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, zusätzlich Geschäftszweig;

3. bei Einstellung des Insolvenzverfahrens

a) Einstellungsgrund,

b) bei Einstellung mangels Masse oder nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit zusätzlich Summe der Forderungen;

4. bei Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach Schlussverteilung nach dem Schlusstermin, spätestens jedoch nach Ablauf des zweiten dem Eröffnungsjahr folgenden Jahres

a) Summe der Forderungen,

b) für die Verteilung verfügbarer Betrag,

c) nachträgliche Anordnung oder Aufhebung der Eigenverwaltung;

5. bei Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach Bestätigung eines Insolvenzplans

a) Summe der Forderungen,

b) Anteil des erlassenen Betrags an der Summe der Forderungen,

c) nachträgliche Anordnung oder Aufhebung der Eigenverwaltung;

6. bei Restschuldbefreiung

a) Ankündigung der Restschuldbefreiung,

b) Entscheidung über die Restschuldbefreiung.

(3) Hilfsmerkmale der Erhebungen sind:

1. Datum der Verfahrenshandlungen nach Absatz 2,

2. Name oder Firma und Anschrift oder Mittelpunkt der selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners,

3. Name und Aktenzeichen des Amtsgerichts,

4. Namen und Telekommunikationsanschlussnummern der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen sowie Bearbeitungsdatum,

5. bei Schuldnern, die im Handels-, Genossenschafts-, Vereins- oder Partnerschaftsregister eingetragen sind, für die Erhebungen nach Absatz 2 Nr. 1 im Fall der Abweisung mangels Masse und nach den Nummern 3 und 4: Art und Ort des Registers sowie Nummer der Eintragung.

(4) Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Die Angaben zu Absatz 3 Nr. 4 sind freiwillig. Auskunftspflichtig sind die zuständigen Amtsgerichte. Die Angaben werden aus den vorhandenen Unterlagen jeweils für den abgelaufenen Kalendermonat erteilt. Die Angaben zu Absatz 2 Nr. 1, 2, 3, 5 und 6 sind innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die jeweilige gerichtliche Entscheidung erlassen wurde, die Angaben zu Absatz 2 Nr. 4 nach dem Schlusstermin, spätestens jedoch nach Ablauf des zweiten dem Eröffnungsjahr folgenden Jahres zu übermitteln.

(5) Für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, dürfen Tabellen mit statistischen Ergebnissen, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen, vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder an die fachlich zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden übermittelt werden.


(Text neue Fassung)

(aufgehoben)