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Änderung § 16 Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz vom 08.09.2015

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§ 16 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 16 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 130 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474

(Textabschnitt unverändert)

§ 16


Werden personenbezogene Daten an ausländische öffentliche Stellen oder an über- oder zwischenstaatliche Stellen nach den hierfür geltenden Rechtsvorschriften übermittelt, so ist eine Übermittlung dieser Daten auch zulässig

(Text alte Fassung)

1. an das Bundesministerium der Justiz und das Auswärtige Amt,

(Text neue Fassung)

1. an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und das Auswärtige Amt,

2. in Strafsachen gegen Mitglieder einer ausländischen konsularischen Vertretung zusätzlich an die Staats- oder Senatskanzlei des Landes, in dem die konsularische Vertretung ihren Sitz hat.