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Änderung § 33 Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz vom 05.09.2017

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§ 33 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.09.2017 geltenden Fassung
§ 33 n.F. (neue Fassung)
in der am 05.09.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 27.08.2017 BGBl. I S. 3295

(Textabschnitt unverändert)

§ 33


(Text alte Fassung)

Ist eine Feststellung nach § 31 erfolgt, so treffen die zuständigen Behörden der Länder die Maßnahmen, die zur Unterbrechung der Verbindung erforderlich sind.

(Text neue Fassung)

1 Ist eine Feststellung nach § 31 erfolgt, so treffen die zuständigen Behörden der Länder die Maßnahmen, die zur Unterbrechung der Verbindung erforderlich sind. 2 Die Maßnahmen sind zu begründen und dem Gefangenen schriftlich bekannt zu machen. 3 § 37 Absatz 3 gilt entsprechend.