§ 4 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.04.2006 geltenden Fassung | § 4 n.F. (neue Fassung) in der am 25.04.2006 geltenden Fassung durch Artikel 14 G v 19.04.2006 BGBl. I 866 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 4 | |
(Text alte Fassung) Durch die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Zuständigkeit der Behörden wird die Landesgesetzgebung nicht gehindert, den betreffenden Landesbehörden jede andere Art der Gerichtsbarkeit sowie Geschäfte der Justizverwaltung zu übertragen. Andere Gegenstände der Verwaltung dürfen den ordentlichen Gerichten nicht übertragen werden. | (Text neue Fassung) (aufgehoben) |