§ 39 - Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG k.a.Abk.)

G. v. 27.01.1877 RGBl. S. 77; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2099
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 300-1 Gerichtsverfassung
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Fünfter Abschnitt Insolvenzstatistik
§ 39

Fünfter Abschnitt Insolvenzstatistik

§ 39


§ 39 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(aufgehoben)


Text in der Fassung des Artikels 8 Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen G. v. 7. Dezember 2011 BGBl. I S. 2582, 2800 m.W.v. 1. Januar 2013



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