Voraussetzung für den Zugang zum Lehrgang nach §
4 ist
- 1.
- die Vollendung des 18. Lebensjahres und die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs und
- 2.
- der Hauptschulabschluß oder eine gleichwertige Schulbildung oder eine abgeschlossene Berufsausbildung.