Änderung § 14 RettAssG vom 07.12.2007

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§ 14 RettAssG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.12.2007 geltenden Fassung
§ 14 RettAssG n.F. (neue Fassung)
in der am 07.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 19 G. v. 02.12.2007 BGBl. I S. 2686
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 14


(Text alte Fassung)

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.

(Text neue Fassung)

(aufgehoben)

 



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