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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.07.2006 aufgehoben

§ 2 - Berufsfachschul-Anrechnungs-Verordnung (BerFSchulAnrV k.a.Abk.)

V. v. 04.07.1972 BGBl. I S. 1155; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 23.03.2005 BGBl. I S. 931
Geltung ab 09.07.1972 bis 31.07.2006; FNA: 806-21-6-2 Berufliche Bildung
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§ 2 Anrechnung



(1) Der erfolgreiche Besuch einer öffentlichen oder nach Landesrecht als gleichwertig geltenden privaten mindestens zweijährigen Berufsfachschule der in der Anlage aufgeführten Richtung, die zu einem dem Realschulabschluß gleichwertigen Abschluß führt, wird auf die Ausbildungszeit in einem dieser Richtung in der Anlage zugeordneten Ausbildungsberuf als erstes Jahr der Berufsausbildung angerechnet, wenn der Lehrplan der besuchten Schule mindestens 20 Wochenstunden Unterricht, bezogen auf ein Schuljahr von 40 Wochen, in fachbezogenen Fächern vorsieht.

(2) Der erfolgreiche Besuch einer öffentlichen oder nach Landesrecht als gleichwertig geltenden privaten mindestens zweijährigen Berufsfachschule, die auf einen Ausbildungsberuf vorbereitet und zu einem dem Realschulabschluß gleichwertigen Abschluß führt, wird auf die Ausbildungszeit in diesem Ausbildungsberuf als erstes Jahr der Berufsausbildung angerechnet, wenn der Lehrplan der besuchten Schule mindestens 20 Wochenstunden Unterricht, bezogen auf ein Schuljahr von 40 Wochen, in fachbezogenen Fächern vorsieht.

(3) Der erfolgreiche Besuch einer Berufsfachschule im Sinne der Absätze 1 und 2 wird auf das zweite Jahr der Berufsausbildung in einem Ausbildungsberuf im Sinne des Absatzes 1 oder 2 mit einem halben Jahr angerechnet, wenn über die berufliche Grundbildung hinaus der Lehrplan der besuchten Schule für die auf das erste Jahr folgende Schulzeit eine berufliche Fachbildung vorsieht, deren Umfang mindestens zwei Drittel der in Absatz 1 oder 2 vorgesehenen Unterrichtszeit in fachbezogenen Fächern beträgt.

(4) Für Ausbildungsberufe in der Form der Stufenausbildung gelten

1.
die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe, daß nur auf die Ausbildungszeit der ersten Stufe angerechnet und eine weitere Ausbildungsdauer von einem Jahr nicht unterschritten wird,

2.
Absatz 3 mit der Maßgabe, daß eine weitere Ausbildungsdauer von einem Jahr nicht unterschritten wird.

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Zitierungen von § 2 Berufsfachschul-Anrechnungs-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BerFSchulAnrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BerFSchulAnrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 BerFSchulAnrV Fachbezogene Fächer
... fachbezogene Fächer im Sinne des § 2 gelten die fachtheoretischen und fachpraktischen ...
Anlage BerFSchulAnrV zur Berufsfachschul-Anrechnungs-Verordnung (§ 2 Abs. 1) Zuordnung der Ausbildungsberufe zu einer Berufsfachschulrichtung
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung über die Anrechnung eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres, einer einjährigen und einer zweijährigen Berufsfachschule auf die Ausbildungszeit in den handwerklichen Elektroberufen
V. v. 31.05.1988 BGBl. I S. 719; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 23.03.2005 BGBl. I S. 931
§ 4 HwElekBGJAnrV Zweijährige Berufsfachschule
... privaten mindestens zweijährigen Berufsfachschule, die den Voraussetzungen des § 2 der Berufsfachschul-Anrechnungs-Verordnung vom 4. Juli 1972 (BGBl. I S. 1155) geändert durch ...

Verordnung über die Anrechnung eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres, einer einjährigen und einer zweijährigen Berufsfachschule auf die Ausbildungszeit in den handwerklichen Metallberufen
V. v. 08.06.1989 BGBl. I S. 1084; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 23.03.2005 BGBl. I S. 931
§ 4 HwMetBGJAnrV Zweijährige Berufsfachschule
... privaten mindestens zweijährigen Berufsfachschule, die den Voraussetzungen des § 2 der Berufsfachschul-Anrechnungs-Verordnung vom 4. Juli 1972 (BGBl. I S. 1155) geändert durch ...

Verordnung über die Anrechnung eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres, einer einjährigen und einer zweijährigen Berufsfachschule auf die Ausbildungszeit in den industriellen Metallberufen und in den industriellen Elektroberufen
V. v. 10.03.1988 BGBl. I S. 229; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 23.03.2005 BGBl. I S. 931
§ 4 IndMet/IndElekBGJAnrV Zweijährige Berufsfachschule
... privaten mindestens zweijährigen Berufsfachschule, die den Voraussetzungen des § 2 der Berufsfachschul-Anrechnungs-Verordnung vom 4. Juli 1972 (BGBl. I S. 1155) geändert durch ...