§ 8 - Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Papierindustrie (ArbZAusnV k.a.Abk.)

V. v. 20.07.1963 BGBl. I S. 491; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 06.06.1994 BGBl. I S. 1170
Geltung ab 25.08.1963; FNA: 7107-5 Sonntagsruhe

§ 8



(1) Wer Arbeitnehmer nach § 1 beschäftigt, hat ein Verzeichnis zu führen, in dem für jeden dieser Arbeitnehmer zu vermerken sind

a)
die nach §§ 4 und 6 gewährten arbeitsfreien Sonn- und Feiertage sowie die Dauer und Lage der an diesen arbeitsfreien Tagen gewährten Ruhezeiten,

b)
die nach § 5 Abs. 2 gewährten Ersatzruhezeiten und deren Dauer.

(2) Das Verzeichnis ist der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen oder einzusenden. Es ist mindestens bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der letzten Eintragung aufzubewahren. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung eine einheitliche Form für das Verzeichnis vorschreiben.



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