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Änderung § 2 VBD vom 03.12.2016

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§ 2 VBD a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.12.2016 geltenden Fassung
§ 2 VBD n.F. (neue Fassung)
in der am 03.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 25.11.2016 BGBl. I S. 2659

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Gegenstand der Zugänglichmachung


(Text alte Fassung)

Der Anspruch nach § 10 Abs. 1 Satz 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes umfasst Bescheide, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke (Dokumente), einschließlich der Anlagen, die die Dokumente in Bezug nehmen.

(Text neue Fassung)

Der Anspruch nach § 10 Absatz 1 Satz 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes umfasst Bescheide, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke (Dokumente), einschließlich der Anlagen, die die Dokumente in Bezug nehmen.


 
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