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Änderung § 7 VBD vom 03.12.2016

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 7 VBD a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.12.2016 geltenden Fassung
§ 7 VBD n.F. (neue Fassung)
in der am 03.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 25.11.2016 BGBl. I S. 2659

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 Folgenabschätzung


(Text neue Fassung)

§ 7 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Diese Verordnung wird spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach ihrem Inkrafttreten auf ihre Wirkung überprüft.