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Änderung § 12a 2. BesÜV vom 01.01.2008

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§ 12a 2. BesÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 12a 2. BesÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 29.07.2008 BGBl. I S. 1582
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 12a Anwendungsregelung für den Bund


vorherige Änderung

 


(1) § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 sind für Beamte auf Widerruf des Bundes bis zum 31. Dezember 2007 anzuwenden.

(2) § 2 Abs. 1 ist auf Bundesbeamte der Besoldungsgruppen A 10 und höher, Soldaten der Besoldungsgruppen A 10 und höher sowie Bundesrichter bis zum 31. März 2008 anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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