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Änderung § 5 MinÖlDatG vom 01.04.2012

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§ 5 MinÖlDatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 5 MinÖlDatG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 258 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Geheimhaltung, Weiterleitung


(Text alte Fassung)

(1) Die von den Meldepflichtigen erhobenen Einzelangaben sind geheimzuhalten. Sie dürfen nur zu den in diesem Gesetz bestimmten Zwecken verwendet werden.

(2) Einzelangaben können an das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, das Bundesministerium der Finanzen, das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, die für die gewerbliche Wirtschaft zuständigen obersten Landesbehörden, die Dienststellen der Europäischen Gemeinschaften und die Internationale Energie-Agentur weitergeleitet werden, soweit dies zur Erfüllung dieses Gesetzes erforderlich ist.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die von den Meldepflichtigen erhobenen Einzelangaben sind geheimzuhalten. 2 Sie dürfen nur zu den in diesem Gesetz bestimmten Zwecken verwendet werden, soweit in dieser Vorschrift nichts anderes bestimmt ist.

(2) Einzelangaben können an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, das Bundesministerium der Finanzen, das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, die für die gewerbliche Wirtschaft zuständigen obersten Landesbehörden, die Dienststellen der Europäischen Union und die Internationale Energie-Agentur weitergeleitet werden, soweit dies zur Erfüllung dieses Gesetzes erforderlich ist.

(3) 1 In § 3 Absatz 1 genannte Daten sind zum Zwecke der Energie- und Treibhausgasbilanzierung auf Antrag an das jeweilige statistische Landesamt für dessen Erhebungsbereich und nach Kalenderjahren zusammengefasst zu übermitteln, sofern

1. die Daten einem Bundesland zuordenbar sind und

2. die zusammengefassten Angaben keinen Rückschluss auf Einzelangaben erlauben.

2 Einzelangaben dürfen an das jeweilige statistische Landesamt zu den in Satz 1 genannten Zwecken nur übermittelt werden, sofern die Einzelangaben dort einem gesetzlichen Geheimhaltungsschutz unterliegen, der § 16 des Bundesstatistikgesetzes entspricht.


(heute geltende Fassung)