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Änderung § 5 MinÖlDatG vom 08.11.2006

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§ 5 MinÖlDatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 5 MinÖlDatG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 166 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Geheimhaltung, Weiterleitung


(1) Die von den Meldepflichtigen erhobenen Einzelangaben sind geheimzuhalten. Sie dürfen nur zu den in diesem Gesetz bestimmten Zwecken verwendet werden.

(Text alte Fassung)

(2) Einzelangaben können an das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, die für die gewerbliche Wirtschaft zuständigen obersten Landesbehörden, die Dienststellen der Europäischen Gemeinschaften und die Internationale Energie-Agentur weitergeleitet werden, soweit dies zur Erfüllung der Zwecke dieses Gesetzes erforderlich ist.

(Text neue Fassung)

(2) Einzelangaben können an das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, die für die gewerbliche Wirtschaft zuständigen obersten Landesbehörden, die Dienststellen der Europäischen Gemeinschaften und die Internationale Energie-Agentur weitergeleitet werden, soweit dies zur Erfüllung der Zwecke dieses Gesetzes erforderlich ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)