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§ 1 - Gesetz zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile in der Strafrechtspflege (NS-AufhG)

Artikel 1 G. v. 25.08.1998 BGBl. I S. 2501; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 24.09.2009 BGBl. I S. 3150
Geltung ab 01.09.1998; FNA: 450-29 Strafgesetzbuch und zugehörige Gesetze
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§ 1



Durch dieses Gesetz werden verurteilende strafgerichtliche Entscheidungen, die unter Verstoß gegen elementare Gedanken der Gerechtigkeit nach dem 30. Januar 1933 zur Durchsetzung oder Aufrechterhaltung des nationalsozialistischen Unrechtsregimes aus politischen, militärischen, rassischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen ergangen sind, aufgehoben. Die den Entscheidungen zugrunde liegenden Verfahren werden eingestellt.

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Zitierungen von § 1 NS-AufhG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 NS-AufhG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NS-AufhG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 NS-AufhG
... im Sinne des § 1 sind insbesondere 1. Entscheidungen des Volksgerichtshofes, 2. ...
§ 3 NS-AufhG
... die Verletzung mehrerer Strafvorschriften gestützt und liegen die Voraussetzungen des § 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 2, nur hinsichtlich eines Teiles der Entscheidung vor, so ... insgesamt aufgehoben, sofern der Teil der Entscheidung, der die Voraussetzung des § 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 2, erfüllt, nicht von untergeordneter Bedeutung ist. ...
§ 4 NS-AufhG
... wird auf Antrag der Teil der Entscheidung aufgehoben, für den die Voraussetzungen des § 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 2, vorliegen. (2) Über den Antrag ...
§ 6 NS-AufhG
... Zuständig ist die Staatsanwaltschaft, die das Verfahren eingeleitet hat, das der in § 1 genannten Entscheidung vorausgegangen ist. Wird am Sitz dieser Staatsanwaltschaft keine deutsche ...