§ 7 - Gesetz zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile in der Strafrechtspflege (NS-AufhG)

Artikel 1 G. v. 25.08.1998 BGBl. I S. 2501; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 24.09.2009 BGBl. I S. 3150
Geltung ab 01.09.1998; FNA: 450-29 Strafgesetzbuch und zugehörige Gesetze
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§ 7



Die Aufhebung des Urteils umfaßt auch alle Nebenstrafen und Nebenfolgen.



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