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§ 3 - Klima-Bergverordnung (KlimaBergV)

V. v. 09.06.1983 BGBl. I S. 685; zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 2 V. v. 18.10.2017 BGBl. I S. 3584
Geltung ab 01.01.1984; FNA: 750-15-5 Bergbau
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§ 3 Zulässige Beschäftigungszeit



Wird, auch nachdem Maßnahmen nach § 61 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Bundesberggesetzes getroffen worden sind,

1.
außerhalb des Salzbergbaus eine Trockentemperatur von 28 °C oder eine Effektivtemperatur von 25 °C überschritten, so dürfen Personen innerhalb des täglichen Arbeitsablaufs nicht länger beschäftigt werden als

a)
6 Stunden, wenn sie täglich mehr als 3 Stunden bei Trockentemperaturen über 28 °C bis zu einer Effektivtemperatur von 29 °C oder bei Effektivtemperaturen über 25 °C bis 29 °C verbringen,

b)
5 Stunden, wenn sie täglich mehr als 2 1/2 Stunden bei Effektivtemperaturen über 29 °C bis 30 °C verbringen,

2.
im Salzbergbau eine Trockentemperatur von 28 °C überschritten, so dürfen Personen innerhalb des täglichen Arbeitsablaufs nicht länger beschäftigt werden als

a)
7 Stunden, wenn sie täglich mehr als 5 Stunden bei Trockentemperaturen über 28 °C bis 37 °C oder mehr als 4 1/2 Stunden bei Trockentemperaturen über 37 °C bis 46 °C verbringen,

b)
6 1/2 Stunden, wenn sie täglich mehr als 4 Stunden bei Trockentemperaturen über 46 °C bis 52 °C verbringen.



 

Zitierungen von § 3 KlimaBergV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 KlimaBergV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KlimaBergV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 KlimaBergV Anrechnung von Zeiten für die nichtmaschinelle Fahrung
... die nach § 3 oder § 4 Abs. 2 Nr. 2 für eine Verkürzung der Beschäftigungszeiten ...
§ 10 KlimaBergV Arbeiten in Notfällen
... §§ 3 , 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 gelten nicht 1. für den Einsatz von Grubenwehren, ...
§ 11 KlimaBergV Ermittlung der Temperaturwerte
... oder sonstiger Veränderungen damit zu rechnen, daß einer der in den §§ 3 bis 5 genannten Temperatur- oder Klimawerte überschritten wird, sind die Messungen und ...
§ 13 KlimaBergV Aufzeichnungen (vom 24.10.2017)
... Effektivtemperaturen nach § 11, 2. die Temperatur- oder Klimabereiche nach den §§ 3 , 4 Abs. 2 und 4 Nr. 1 sowie § 5 Abs. 2, in denen der einzelne Beschäftigte innerhalb der ...
§ 15 KlimaBergV Ordnungswidrigkeiten (vom 24.10.2017)
... des Bundesberggesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Personen über die zulässige tägliche Beschäftigungszeit hinaus ...