Wird, auch nachdem Maßnahmen nach §
61 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des
Bundesberggesetzes getroffen worden sind,
- 1.
- außerhalb des Salzbergbaus eine Trockentemperatur von 28 °C oder eine Effektivtemperatur von 25 °C überschritten, so dürfen Personen innerhalb des täglichen Arbeitsablaufs nicht länger beschäftigt werden als
- a)
- 6 Stunden, wenn sie täglich mehr als 3 Stunden bei Trockentemperaturen über 28 °C bis zu einer Effektivtemperatur von 29 °C oder bei Effektivtemperaturen über 25 °C bis 29 °C verbringen,
- b)
- 5 Stunden, wenn sie täglich mehr als 2 1/2 Stunden bei Effektivtemperaturen über 29 °C bis 30 °C verbringen,
- 2.
- im Salzbergbau eine Trockentemperatur von 28 °C überschritten, so dürfen Personen innerhalb des täglichen Arbeitsablaufs nicht länger beschäftigt werden als
- a)
- 7 Stunden, wenn sie täglich mehr als 5 Stunden bei Trockentemperaturen über 28 °C bis 37 °C oder mehr als 4 1/2 Stunden bei Trockentemperaturen über 37 °C bis 46 °C verbringen,
- b)
- 6 1/2 Stunden, wenn sie täglich mehr als 4 Stunden bei Trockentemperaturen über 46 °C bis 52 °C verbringen.
§ 13 KlimaBergV Aufzeichnungen (vom 24.10.2017) ... Effektivtemperaturen nach § 11, 2. die Temperatur- oder Klimabereiche nach den §§ 3 , 4 Abs. 2 und 4 Nr. 1 sowie § 5 Abs. 2, in denen der einzelne Beschäftigte innerhalb der ...